Flugfeldbetankungsanlagen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BetrSichV sind ortsfeste Anlagen und Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C befüllt werden. Gemäß § 18 Absatz 1 BetrSichV bedürfen prüfpflichtige Änderungen an Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare, leicht und extrem entzündbare Flüssigkeiten, die die Bauart oder Betriebsweise betreffen, einer Erlaubnis.
Die Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten mit Flp. > 23 °C zur Versorgung von Flugfeldbetankungsanlagen sind als separate Anlagen zu betrachten und bedürfen nicht der Erlaubnis. Für die Erlaubnis der Flugfeldbetankungsanlage ist Anhang 4 zu berücksichtigen.
Tab. A4 Beispiele für Maßnahmen bei verschiedenen Flugfeldbetankungsanlagen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BetrSichV
Lfd. Nr. | Art der Maßnahme | prüfpflichtige Änderung gemäß 3.220 | erlaubnispflichtig gemäß 3.3 |
1 | Rohrleitungen | ||
1.1 | Errichtung von Pump-, Abzweig-, Übergabe- und Sicherheits(Druckentlastungs-)Stationen | Ja | Ja |
1.2 | Einbau von zusätzlichen Anlageteilen im Förderstrom oder im Bypass (Umgehungsleitung) wie Pumpen, Absperreinrichtungen, Regelventile | Ja | Ja |
1.3 | Einbau (Neuverlegung) von Umgehungsleitungen (Bypässen) und Parallelleitungen (Loops) für den Förderstrom | Ja | Ja |
1.4 | Auswechseln (Ersetzen) des Rohrleitungsstranges | Ja | Nein |
1.5 | Umlegen der Rohrleitung (Ersetzen oder Wiederverwenden der Rohre) in eine neue Trasse, d. h. außerhalb des festgelegten Schutzstreifens (Umtrassierung) |
Ja | Ja |
1.6 | Einbau von Filtern, Rückschlagklappen, Molch- und Molchhalteschleusen, Molchweichen und ähnlichen Formstücken im Förderstrom oder im Bypass | Ja | Ja |
1.7 | Austausch von Teilen nach Nummer 1.2 gegen solche anderer Bauart oder abweichender Funktion | Ja | Ja |
1.8 | Austausch von in der Leitung eingeschweißten Schiebern oder anderen Armaturen gegen geflanschte | Ja | Ja |
1.9 | Alle baulichen Änderungen, die Auswirkungen auf die Ausdehnung explosionsgefährdeter Bereiche haben | Ja | Ja |
1.10 | Änderung der Fernwirk- und Fernsteueranlage (Verkopplungen, Abschaltautomatiken, Alarm-, Mess- und Überwachungseinrichtungen) | Ja | Ja |
1.11 | Änderung der hydraulischen Verhältnisse | Ja | Ja |
2 | Armaturen | ||
2.1 | Austausch von Absperrarmaturen gegen solche mit gleichen Parametern | Ja | Nein |
2.2 | Auswechseln von Pumpen und Absperreinrichtungen einschließlich deren Antrieben sowie von Schieberplatten und Pumpenlaufrädern gegen solche anderer Bauart (siehe Nummern 3.2, 3.3 und 3.6) | Ja | Nein |
2.3 | Austausch von Teilen von Pumpen von Druckentlastungsventilen und Absperreinrichtungen, die einem anwendungsbedingten Verschleiß oder der Alterung unterliegen, gegen solche anderer Bauart | Ja | Nein |
2.4 | Einbau von Geräten, wenn dabei eine Verbindung zum Fördermedium führenden Innenraum hergestellt werden muss, z. B. von Molchanzeigegeräten, Probenehmern, Temperatur- und Druckmesseinrichtungen | Ja | Nein |
2.5 | Verlegen eines kurzen Leitungsabschnittes oder das Auswechseln eines solchen gegen gleichartige Rohre, soweit der neue Strang innerhalb des festgelegten Schutzstreifens bleibt | Ja | Nein |
2.6 | Herstellen von Leitungsanschlüssen unter Betriebsdruck (z. B. Stoppeln) | Ja | Nein |
2.7 | Schweißarbeiten an druckbeanspruchten Teilen der Rohrleitungsanlage | Ja | Nein |
2.8 | Einbau von Volumen- oder Volumenstromzählern | Ja | Nein |
2.9 | Änderung an Entwässerungsanlagen in Pump- und sonstigen Betriebsanlagen und deren nachträglicher Einbau | Ja | Nein |
2.10 | Änderung oder zusätzlicher Einbau von Lecköl-(Slop-)Leitungen | Ja | Nein |
2.11 | Anbringen von Dehnungsmesseinrichtungen in Bergsenkungsgebieten | Ja | Nein |
2.12 | Änderung der äußeren Bedingungen an der Rohrleitungsanlage, durch welche Zusatzbelastungen verursacht werden können (z. B. nachträgliche Kreuzungen durch Straßen oder hohe Erdüberdeckungen) sowie Maßnahmen zu deren Abwendung, Begrenzung oder Kontrolle | Ja | Nein |
2.13 | Änderung von Einrichtungen an einer Rohrleitungsanlage, die eine nicht absperrbare Verbindung zum Fördermedium führenden Innenraum besitzen | Ja | Nein |
2.14 | Stilllegen von Leitungsabschnitten und sonstigen Anlagenteilen | Ja | Nein |
2.15 | Änderung der Brandschutzeinrichtungen bei Änderung der Maßnahmen zum Brandschutz | Ja | Ja |
3 | Sonstiges | ||
3.1 | An- und Einbau von lsotopen-Dichtemessanlagen und Ultraschall-Markerbasen | Nein | Nein |
3.2 | Austausch von Probeentnehmern, Dichtemessanlagen, Temperatur- und Druckmesseinrichtungen, Ultraschall-Markerbasen, Sicherheitsventilen (gegen thermische Ausdehnung) und deren Absperreinrichtungen, Antriebe von Pumpen und Absperreinrichtungen, soweit gleichartige Einrichtungen verwendet und geprüfte Teile durch ebensolche ersetzt werden | Nein | Nein |
3.3 | Austausch von Pumpenlaufrädern, sofern von ihrer Charakteristik wegen anderer Regeleinrichtungen die hydraulischen Verhältnisse nicht abhängen | Nein | Nein |
3.4 | Austausch von Hilfseinrichtungen wie Sloptankentleerungspumpen und Feuerlöscheinrichtungen gegen gleichartige sowie deren Reparatur | Nein | Nein |
3.5 | Austausch von Teilen von Pumpen, von Druckentlastungsventilen und Absperreinrichtungen, die einem anwendungsbedingten Verschleiß oder der Alterung unterliegen (Manschetten, Stopfbuchsen, Dichtungen usw.) gegen gleichartige | Nein | Nein |
3.6 | Wartungsarbeiten, die keinen Einfluss auf das Rohrleitungssystem erfordern (z. B. Anstrich- und Reinigungsarbeiten) | Nein | Nein |
3.7 | Änderung der Einstufung oder der Ausweitung explosionsgefährdeter Bereiche | Ja | Ja |
3.8 | Änderung des Konzepts der Überwachungseinrichtungen im Sinne der TRGS 725 | Ja | Nein |
3.9 | Änderung von organisatorischen Maßnahmen | Nein | Nein |
3.10 | Ersatz technischer durch organisatorische Maßnahmen | Ja | Ja |
3.11 | Änderung von wiederkehrender Prüfung auf Instandhaltungskonzept | Ja | Nein21 |
20 | Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen, können von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. |
21 | sofern nicht in der Erlaubnis festgelegt |