Anhang 5

Beispiele für Maßnahmen an erlaubnispflichtigen Gasfüllanlagen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BetrSichV – Prüfungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 (Gefahrenfeld Brand und Explosion)

Gemäß § 18 Absatz 1 BetrSichV bedürfen prüfpflichtige Änderungen an Gasfüllanlagen, die die Bauart oder Betriebsweise betreffen, einer Erlaubnis.

 

Tab. A5 Beispiele für Maßnahmen bei Gasfüllanlagen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

Lfd. Nr. Maßnahme prüfpflichtige Änderung gemäß 3.2 erlaubnispflichtig gemäß 3.3
1 Lagerung
1.1 Nachrüstung von Anfahrschutzsystemen Ja Nein
1.2 Änderung der Lagerart (z. B. von ober- auf unterirdisch) Ja Ja
1.3 Änderung der Art des besonderen Korrosionsschutzes bei erdgedeckten Lagerbehältern (z. B. Epoxidharzbeschichtet nach Epoxidharzbeschichtet mit KKS-Anlage) Ja Nein
1.4 Erhöhung der Lagerkapazität (z. B. 4 850 Liter nach 6 400 Liter) Ja Ja
1.5 Verringerung der Lagerkapazität ohne Austausch des Lagerbehälter Ja Nein
1.6 Austausch eines Lagerbehälters
(gleiche Lagerart, Schutzart und Lagerkapazität)
Ja Nein
1.7 Austausch von Armaturen am Lagerbehälter gleicher Bauart (z. B. Sicherheitsventil, Füllventil, Überfüllsicherung) Ja Nein
1.8 Versetzung oder Verlagerung von Lagerbehältern Ja Ja
2 Rohrleitungssysteme für Gase
2.1 Nachrüstung eines Fernfüllschachtes/-schrankes (z. B. Füllleitungen für Füllpunkt) Ja Ja
2.2 Nachrüstung von Abscher-/Bruchsicherungsventilen unterhalb der Abgabeeinrichtung Ja Nein
2.3 Änderung der Rohrleitungsführung Ja Nein
2.4 Austausch von Armaturen an Rohrleitungssystemen gleicher Bauart (z. B. Sicherheitsventil, Absperrvorrichtungen, Form- und Verbindungsteile etc.) Ja Nein
2.5 Austausch von Fördereinheiten (gleiche Bauart, Förderleistung) Ja Nein
2.6 Austausch von Fördereinheiten mit solchen erhöhter Förderleistung Ja Ja
3 Abgabesysteme
3.1 Erweiterung einer MPD mit einer zusätzlichen Abgabeeinrichtung Ja Ja
3.2 Austausch von Abgabeeinrichtungen mit einer Abgabeeinheit gegen solche mit mehreren gleichzeitig benutzbaren Abgabeeinheiten (LPG, Ottokraftstoff) (z. B. Aufstellen von Mehrproduktzapfsäulen; Erweiterung um zusätzliche Module) Ja Ja
3.3 Austausch von Abgabeeinrichtungen mit einer Abgabeeinheit gegen solche mit mehreren gleichzeitig benutzbaren Abgabeeinheiten (z. B. von Einschlauch- auf Zweischlauchsystem) Ja Ja
3.4 Austausch von Abgabeeinrichtungen gleicher Bauart (z. B. nach Schadensfall) Ja Nein
3.5 Umsetzung von Abgabeeinrichtungen Ja Ja
3.6 Zusätzliche Abgabeeinrichtungen Ja Ja
3.7 Austausch von Teilen der Abgabeeinrichtung mit solchen gleicher Bauart und technischer Spezifikation Nein Nein
3.8 Nachrüstung einer Schlauchrückholung Nein Nein
3.9 Vergrößerung des Wirkbereiches (Änderung der Schlauchlänge) Ja Ja
3.10 Errichtung und Betrieb von Stromladesäulen außerhalb von Wirkbereichen und explosionsgefährdeten Bereichen von Gasfüllanlagen Nein Nein
4 Sonstiges
4.1 Änderung der Art der Beaufsichtigung, z. B. von Betrieb mit Beaufsichtigung zu Betrieb ohne Beaufsichtigung (BoB) und umgekehrt Ja Ja
4.2 Ausrüstung für Selbstbedienung (wenn vorher mit Bedienung betrieben wurde) Ja Ja
4.3 Auswechselung typgleicher22 elektrischer oder nichtelektrischer Sicherheitseinrichtungen, z. B. Überfüllsicherung, Füllstandsmessung Nein Nein
4.4 Auswechselung nicht typgleicher19 elektrischer oder nichtelektrischer Sicherheitseinrichtungen, z. B. Überfüllsicherung, Füllstandsmessung Ja Nein
4.5 Änderung der Brandschutzeinrichtungen bei Änderung der Maßnahmen zum Brandschutz Ja Ja
4.6 Änderung Ausbläser (z. B. wegen Umbau) Ja Nein
4.7 Änderung der Einstufung oder der Ausweitung explosionsgefährdeter Bereiche Ja Ja
4.8 Änderung des Konzepts der Überwachungseinrichtungen im Sinne der TRGS 725 Ja Nein
4.9 Änderung von organisatorischen Maßnahmen Nein Nein
4.10 Ersatz technischer durch organisatorische Maßnahmen Ja Ja
4.11 Änderung der im Explosionsschutzdokument aufgeführten erforderlichen Prüfungen Ja Nein
5 Verdichteranlage
5.1 Erweiterung der Verdichterkapazität Ja Ja
5.2 Austausch kompletter Verdichter gegen baugleiche Ja Nein
6 Errichtung einer Gasfüllanlage gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BetrSichV auf einer bestehenden Tankstelle oder Gasfüllanlage
6.1 Gasfüllanlage wird zusätzlich zu bereits bestehender Tankstelle/Gasfüllanlage errichtet und beeinflusst diese, z. B. Gaszapfsäule auf Tankinsel Ja Ja
7 Errichtung von Einrichtungen der Elektromobilität im räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang zu einer Gasfüllanlage
7.1 Einbindung der Befehlseinrichtungen zum Abschalten bzw. beim Betrieb ohne Beaufsichtigung gemäß Anhang 2 Abschnitt 4.1 Absatz 8 und 9 der TRBS 3151/TRGS 751 Ja Nein

22 Typgleich bedeutet, wenn die Sicherheitseinrichtung die gleichen Sicherheits- und Betriebsparameter hat.