Anhang 1
Beispiele für die in § 14 BetrSichV genannten Anlässe für Prüfungen
1. Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen kann
Beispiele für Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen kann, sind:
- Baustellenkrane,
- Zentrifugen,
- Arbeitsmittel, die vor Inbetriebnahme zusammengesetzt, montiert und aufgestellt werden (z. B. Hebezeuge, Baustromverteiler),
- Gerüste.
2. Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind
Schäden verursachende Einflüsse, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, können unter anderem sein:
- Schwingungen (die z. B. zu Materialermüdung führen),
- Überlast (z. B. bei Tragmuttern an einer Fahrzeughebebühne),
- Korrosion (z. B. durch korrosive Medien, Seeluft),
- Abrasion, Erosion und Kavitation (z. B. durch abrasive Medien bei deren Beförderung in Rohrleitungen, Kavitation in Pumpen),
- UV-Strahlung, (die z. B. zur Versprödung von Kunststoffteilen führt),
- längere Zeiten der Nichtbenutzung,
- wechselnde Verwendungsbedingungen (z. B. wechselnde Einsatzorte mit unterschiedlichen Umgebungsbedingungen).
3. Prüfpflichtige Änderungen
Beispiele für prüfpflichtige Änderungen sind:
- Aufspielen einer neuen Software mit sicherheitsrelevanten Änderungen,
- Austausch eines Antriebs gegen einen mit anderen Kenndaten, durch welchen die Sicherheit des betreffenden Arbeitsmittels beeinflusst wird,
- Änderung der Betriebsparameter, durch die die Sicherheit des betreffenden Arbeitsmittels beeinflusst wird,
- Erweiterung der Funktion wie z. B. Anbau einer Beschickungsvorrichtung.
4. Außergewöhnliche Ereignisse, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit der Arbeitsmittel haben können
Beispiele für außergewöhnliche Ereignisse, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit der Arbeitsmittel haben können:
- Naturereignisse (Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung);
- Unfälle (umstürzendes Arbeitsmittel, Abstürzen oder Umstürzen eines Arbeitsmittels, Bauteilversagen, Einwirkungen durch Brandereignisse, Kollisionen mit der Umgebung, Zusammenstoß), Beinaheunfälle, Schadensfälle;
- längere Zeiträume der Nichtbenutzung (Stillstandszeiten des Arbeitsmittels, die den Zeitraum zwischen den wiederkehrenden Prüfungen überschreiten);
- bei Kranen und maschinentechnischen Einrichtungen der Veranstaltungstechnik
- Absturz von Lasten,
- Überlastung,
- Manipulation (unbefugte Eingriffe).