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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRBS 1201 Teil 2: Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck
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12 Anforderungen an ein Prüfkonzept nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.7 BetrSichV

(1) Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden

a) Besichtigungen durch andere Verfahren und
b) statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,

wenn der Arbeitgeber ein von einer ZÜS bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Die Bestätigung des Prüfkonzeptes darf durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen, wenn die betreffenden Anlagenteile wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen.

2) Die anlagenspezifischen technischen und betrieblichen Merkmale sind zu berücksichtigen. Alle für die Anlagenteile möglichen und relevanten Schädigungsmechanismen müssen erfasst werden.

Das Prüfkonzept kann für baugleiche/ähnliche Druckgeräte mit vergleichbaren technischen und betrieblichen Merkmalen genutzt werden (z. B. für mehrere Rohrleitungen innerhalb einer Anlage).

3) Die Auswahl geeigneter Prüfverfahren ist abhängig von

  1. der Beschaffenheit,
  2. Qualität/Dokumentation der Anlagenteile gemäß des für die Herstellung angewendeten Regelwerkes,
  3. betrieblichen Einflüssen,
  4. Kenntnissen und Erfahrungen über die Betriebs- und Anlagenprozesse,
  5. umfassenden Kenntnissen der betrieblichen Einflussfaktoren und deren mögliche Auswirkungen auf die drucktragenden Innenwandungen (Betriebsweise, Medieneigenschaften, Korrosionsbeständigkeit etc.),
  6. Erkenntnisse aus betriebsbegleitenden Überwachungsmaßnahmen,
  7. Standortbedingungen (z. B. Erdbebenzone),
  8. Erkenntnisse/Erfahrungen aus wiederkehrenden Prüfungen an vergleichbaren Anlagenteilen (z. B. mögliche Schadensmechanismen, Herstellungsfehler).

(4) Die Bestätigung des Prüfkonzepts durch eine ZÜS/zur Prüfung befähigte Person erfolgt in einem separaten Dokument oder in der Prüfbescheinigung/Aufzeichnung zur wiederkehrenden Prüfung. Die bei der Bewertung des Prüfkonzepts berücksichtigten Faktoren sind zu dokumentieren.

(5) Bei der Nutzung eines in einem dem Stand der Technik entsprechenden Regelwerk beschriebenen Bestandteils eines Prüfkonzepts ist ein Verweis auf das verwendete Regelwerk in der Prüfbescheinigung/Aufzeichnung ausreichend.

(6) Die Gültigkeit des Prüfkonzeptes ergibt sich insbesondere aus folgenden Randbedingungen:

  1. es werden keine prüfpflichtigen Änderungen an den Anlagenteilen vorgenommen,
  2. Betriebsweise/Betriebsparameter oder die Aufstellungsbedingungen haben sich nicht geändert,
  3. es gibt keine Erkenntnisse aus dem Betrieb bzw. aus den bisherigen Prüfungen oder aus dem Schadensgeschehen an vergleichbaren Anlagenteilen.

(7) Werden Mängel am Anlagenteil festgestellt, sind die im Rahmen des Prüfkonzeptes bewerteten Faktoren auf ihre Einhaltung während des Betriebs zu bewerten und ggf. neu zu bestätigen.

(8) Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen.

Hierzu sind insbesondere Betrachtungen des gesamten Betriebsprozesses vorzunehmen, um alle Einflussgrößen bewerten zu können. Dies können z. B. sein:

  1. dokumentierte Analyse der Prozessanlage,
  2. werkstofftechnische Betrachtung auch unter Berücksichtigung von Alterung,
  3. spannungstechnische Betrachtung auch unter Berücksichtigung von Einbauten,
  4. Analyse der Betriebsweise während der gesamten Betriebszeit,
  5. zeitnahe Kenntnis über Prozessgrößenveränderung (Aufzeichnung der relevanten Betriebsparameter (Druck, Temperatur)).

(9) Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden. Die Übertragbarkeit von einzelnen Prüfergebnissen von einem Anlagenteil auf ein anderes, gleiches innerhalb derselben Anlage muss im Prüfkonzept nachgewiesen werden.