1 Anwendungsbereich

(1) Diese Technische Regel konkretisiert die Anforderungen an die Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU und die Notwendigkeit einer Prüfung gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

(2) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV soll gewährleisten, dass das instand gesetzte Gerät, Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz notwendigen Eigenschaften wieder den Anforderungen der BetrSichV entspricht.

(3) Diese Technische Regel gilt nicht bei einer erheblichen Modifikation eines Gerätes, eines Schutzsystems oder einer Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU.

Hinweis:
Zur Abgrenzung des Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV innerhalb der Bestimmungen der BetrSichV selbst und zu den einschlägigen Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist als Anhang 1 ein Ablaufschema angefügt.