Anhang 2 – Übersichtstabelle

Zur Prüfung befähigte Person Berufsausbildung Berufserfahrung Zeitnahe berufliche Tätigkeit
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Allgemein Abgeschlossene technische Berufsausbildung oder Nachweis einer anderen technischen Qualifikation, die für die vorgesehene Prüfaufgabe befähigt;
 
Befähigung der Schwierigkeit bzw. Komplexität der Prüfaufgabe angemessen, sodass die Prüfung fachkundig durchgeführt wird;
 
(Abschnitt 2.1, 2.2)
Praktische Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln über einen angemessenen Zeitraum, sodass die übertragene Prüfaufgabe zuverlässig wahrgenommen wird;
 
Muss genügend Anlässe kennen, die Prüfungen auslösen und vertraut sein mit:
  • der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion, insbesondere der Schutzeinrichtungen des zu prüfenden Arbeitsmittels,
  • Schäden verursachenden Einflüssen, denen das Arbeitsmittel bei der Verwendung ausgesetzt sein kann,
  • typischen Schäden und dadurch verursachten Gefährdungen für die Beschäftigten,
  • außergewöhnlichen Ereignissen, die das zu prüfende Arbeitsmittel betreffen und schädigende Auswirkungen auf dessen Sicherheit haben können,
  • Erfahrungswerten aus der Prüfung entsprechender Arbeitsmittel;
(Abschnitt 2.3)
Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des zu prüfenden Arbeitsmittels sowie eine angemessene Weiterbildung;
 
Durchführung von mehreren Prüfungen pro Jahr zum Erhalt der Prüfpraxis;
 
Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit erneut Erfahrung mit Prüfungen zu sammeln und fachliche Kenntnisse zu aktualisieren;
 
Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich der sicheren Verwendung des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen soweit, dass
  • der Istzustand ermittelt,
  • der Istzustand mit dem vom Arbeitgeber festgelegten Sollzustand verglichen sowie
  • die Abweichung des Istzustands vom Sollzustand bewertet werden kann;
(Abschnitt 2.4)
Zur Prüfung befähigte Person für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten Elektrotechnische Berufsausbildung (z. B. Elektroniker der Fachrichtungen Energie- und Gebäudetechnik, Automati­sierungs­technik oder Informations- und Tele­kommuni­kati­onstechnik, System­elek­troniker, Informations­elektroniker Schwerpunkt Bürosystem­technik oder Geräte- und Systemtechnik, Elektroniker für Maschinen und Antriebs­technik sowie vergleichbare industrielle oder handwerkliche Ausbildungen) oder abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende elektrotechnische Qualifi­kation
 
(Abschnitt 3.1)
Mindestens einjährige Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektri­schen Arbeitsmitteln oder Anlagen
 
(Abschnitt 3.1)
Geeignete zeitnahe berufliche Tätigkeiten können z. B. sein:
  • Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten und abschließende Prüfung an elektrischen Geräten,
  • Prüfung elektrischer Betriebsmittel in der Industrie, z. B. in Laboratorien, an Prüfplätzen,
  • Instandsetzung und Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln;
Kenntnisse der Elektrotechnik sind zu aktualisieren, z. B. durch Teilnahme an fachspezifischen Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungs­austausch;
 
(Abschnitt 3.1)
Zur Prüfung befähigte Person für Arbeitsmittel mit hydraulischen Komponenten Abgeschlossene technische Berufsausbildung, in der vorzugsweise Grundkennt­nisse über die Arbeiten an hydraulischen Einrichtungen vermittelt werden, z. B. Industrieanlagen-Mechatroniker, Kfz-Mechatroniker, Landmaschinen-Mechatroniker;

Kenntnisse über die Arbeiten an hydraulischen Einrichtungen sind bedarfsweise zu ergänzen oder zu aktualisieren;
 
(Abschnitt 3.2)
Mindestens einjährige praktische Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln (entsprechend der Prüfaufgabe z. B. Hubarbeitsbühnen, hydraulische Pressen, maschinelle Fahrzeugaufbauten)
 
(Abschnitt 3.2)
Gezielte Qualifi­zierungs­maßnahmen entsprechend der Prüfaufgabe zur angemessenen Weiterbildung, z. B. Teilnahme an Schulungen zum fachge­rechten Umgang mit Hydraulik-Schlauchleitungen oder Sicherheitsbauteilen der Hydraulik
 
(Abschnitt 3.2)
Zur Prüfung befähigte Person für Personenaufnahmemittel zum Heben von Personen mit Kranen Abgeschlossene metalltechnische, für die vorgesehene Prüfaufgabe ausreichende metalltechnische Berufs­ausbil­dung verfügen, z. B. Industrie­mechaniker oder Kfz-Mechatroniker oder eine vergleichbare technische Qualifikation
 
(Abschnitt 3.3)
Mindestens einjährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Instandhaltung, der Herstellung, der Verwendung oder der Prüfung von Personen­aufnahmemitteln, Lastauf­nahmemitteln, Fahrzeug-Aufbauten oder Fahrzeugkranen oder entsprechenden Arbeits­mitteln
 
(Abschnitt 3.3)
z. B.:
  • Reparatur-, Service- und Wartungs­arbeiten an Personen­aufnahmemitteln, Lastauf­nahmemitteln, Fahrzeug-Aufbauten oder Fahrzeug­kranen,
  • Prüfung von Personen­aufnahme­mitteln, Last­aufnahme­mitteln, Fahrzeug-Aufbauten oder Fahrzeug­kranen,
  • Herstellung von Personen­aufnahme­mitteln, Last­aufnahme­mitteln, Fahrzeug-Aufbauten oder Fahrzeug­kranen;
(Abschnitt 3.3)
Prüfsach­verständige für Krane nach Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 2 BetrSichV Abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht;
 
(Abschnitt 4.1)
Mindestens dreijährige Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instand­haltung oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsach­verständigen beteiligt gewesen
 
(Abschnitt 4.1)
Ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln; Fachliche Kenntnisse auf aktuellem Stand halten;
 
(Abschnitt 4.1)
Zur Prüfung befähigte Personen für Flüssig­gasanlagen nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV Abgeschlossene technische Berufsausbildung mit handwerklichem Bezug zur Prüfaufgabe haben, z. B. als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder Werkzeugmechaniker
 
(Abschnitt 4.2)
Mindestens einjährige Erfahrung mit der Aufstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instand­haltung von vergleichbaren Flüssiggas­anlagen und deren Komponenten, welche die zur Prüfung erforderlichen besonderen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen auf dem Gebiet der zu prüfenden Flüssig­gasanlagen sicherstellt
 
(Abschnitt 4.2)
Ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln;
Erforderliche Kenntnisse auf aktuellem Stand halten, z. B. durch regelmäßige Teilnahme an spezifischen Lehrgängen für befähigte Personen zur Prüfung von Flüssiggasanlagen;
Die Teilnahme sollte spätestens nach fünf Jahren wiederholt werden.
 
(Abschnitt 4.2)
Prüfsachverständige für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik nach Anhang 3 Abschnitt 3 Nummer 2 BetrSichV Abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht
 
(Abschnitt 4.3)
Mindestens dreijährige Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau der Instand­haltung oder der Prüfung von sicherheits­technischen und maschinen­technischen Einrichtungen von Veranstal­tungs- und Produktions­stätten für szenische Darstellung, davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsach­verständigen;
(Abschnitt 4.3)
 
Vertraut mit der Betriebsweise der Veranstaltungs- und Produktionstechnik;
Ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln; Fachliche Kenntnisse auf aktuellem Stand halten;
 
(Abschnitt 4.3)