(1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 BetrSichV sind die bei Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln. Dabei sind auch personenbezogene Bedürfnisse zu berücksichtigen. Auf die TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" und die TRBS 2121 wird hingewiesen.
(2) In der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel als Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen verwendet werden kann. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Weiterhin ist zu prüfen, ob mit dem Verfahren die vorgesehenen Arbeiten sicher durchgeführt werden können.
(3) Ausgehend von den ermittelten Gefährdungen können als Erkenntnisquellen für Schutzmaßnahmen Vorschriften, Regeln und Informationen der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung, die Informationen der Hersteller von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen, Fachregeln der Berufsverbände und sonstige Informationen zum Stand der Technik dienen.