(1) Der Arbeitgeber hat bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen geeignete Systemkomponenten einschließlich der Rettungseinrichtungen für den jeweiligen Verwendungszweck zusammenzustellen.
(2) Geeignete Systemkomponenten bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen sind z. B.
(1) Für die Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen hat der Arbeitgeber einen Plan für den Aufbau, Umbau und Abbau (Montageanweisung und/oder Betriebsanweisung) zu erstellen.
(2) Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nicht in Alleinarbeit und nur von geeigneten beauftragten Beschäftigten angewendet werden (siehe § 12 Absatz 3 BetrSichV und Nummer 4.3).
(3) Die Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen muss von beauftragten Aufsichtführenden geleitet werden.
(4) Bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen sind mindestens zwei beauftragte Beschäftigte einzusetzen, von denen mindestens einer ein beauftragter Aufsichtführender (siehe Nummer 4.3.3) ist.
(5) Um sicherzustellen, dass in Notfällen Erste Hilfe geleistet und erforderliche Rettungsmaßnahmen unverzüglich durchgeführt oder eingeleitet werden können, muss ein Sicht- und Rufkontakt zwischen den Beschäftigten jederzeit gewährleistet sein.
(6) Die Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewendet werden, wenn der Beschäftigte jederzeit gefahrlos
kann.
Zur Vermeidung von Absturzgefahren beim Einstieg in das Trag- und Sicherungssystem kann z. B. die Benutzung von personenbezogenen Schutzmaßnahmen gegen Absturz erforderlich sein.
(7) Es dürfen nur Zugangs- und Positionierungsgeräte verwendet werden, die über eine selbstblockierende Funktion verfügen.
(8) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Verwendung eines zweiten Seils eine größere Gefährdung bei den Arbeiten bewirken würde, ist die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Dies kann z. B. beim Zugang in und dem Weg durch eine Baumkrone zutreffend sein, da auf dem Weg durch das Geäst eine einwandfreie Funktion des Sicherungssystems nicht gewährleistet sein kann.
(1) Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen von beauftragten Aufsichtführenden und beauftragten Beschäftigten ausgeführt werden, die für diese Arbeiten fachlich und körperlich geeignet sind.
Bei der fachlichen Eignung ist zwischen einer Qualifizierung für Höhenarbeiten und seilunterstützten Baumarbeiten zu unterscheiden.
(2) Jeder Anwender der Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen muss als betrieblicher Ersthelfer ausgebildet sein.
Die fachliche Eignung liegt vor, wenn der beauftragte Beschäftigte über folgende theoretische und praktische Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt:
Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere für Höhenarbeiten geeignete Beschäftigte, die einen Lehrgang für Höhenarbeiter zur Ausführung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren mit vertikalen Zugangstechniken absolviert und dies durch eine unabhängige Prüfung nachgewiesen haben.
Die fachliche Eignung liegt vor, wenn der beauftragte Beschäftigte neben den vertikalen Zugangs- und Positionierungsverfahren (siehe Nummer 4.3.2.1) über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt:
Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Beschäftigte, die
Die fachliche Eignung liegt vor, wenn der beauftragte Aufsichtführende neben den vertikalen, horizontalen und diagonale Zugangs- und Positionierungsverfahren (siehe Nummer 4.3.2.1 und 4.3.2.2) über folgende erweiterte/qualifizierte theoretische und praktische Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt:
Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Beschäftigte, die
Beschäftigte, die Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen anwenden, sind diesbezüglich speziell zu unterweisen. Dabei sind Verfahren zur Rettung mit zu behandeln. Im Rahmen der Unterweisung sind praktische Übungen erforderlich. Die Übungen sind unter vergleichbaren Arbeits- und Einsatzbedingungen mit geeigneter unabhängiger Sicherung durchzuführen. Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich durchzuführen.