(1) Im Rahmen einer arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV sind die notwendigen Maßnahmen für die Zurverfügungstellung und die sichere Verwendung von Personenaufnahmemitteln unter Verwendung von nicht für das Heben von Beschäftigten vorgesehenen Arbeitsmitteln zu ermitteln. Auf die TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" wird hingewiesen.
(2) "Ausnahmsweises Heben" im Sinne dieser TRBS heißt, dass Beschäftigte mit Arbeitsmitteln, die nicht für das Heben von Beschäftigten bestimmungsgemäß vorgesehen sind, nur dann gehoben werden dürfen, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV ergeben hat, dass:
a) | Arbeitsmittel, die bestimmungsgemäß zum Heben von Beschäftigten vorgesehen sind, z. B. aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder aufgrund des Arbeitsverfahrens nicht eingesetzt werden können oder |
b) | wegen der geringen Dauer und Häufigkeit der Verwendung die Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln, die bestimmungsgemäß zum Heben von Beschäftigten vorgesehen sind, nicht verhältnismäßig ist. |
(3) In der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a) | Begründung der Inanspruchnahme der Ausnahme nach Anhang 1 Nummer 2.4 BetrSichV, |
b) | technische Ausrüstung und Zustand der Arbeitsmittel, |
c) | Energie- oder/und Steuerungsausfall, |
d) | Tragfähigkeit der in Nummer 2 benannten Arbeitsmittel, |
e) | Fehlbedienung der Arbeitsmittel, |
f) | Eignung und Befähigung der beteiligten Beschäftigten, |
g) | Gewährleistung der Kommunikation der beteiligten Beschäftigten, |
h) | Gewährleistung der Befreiung und Rettung der Beschäftigten. |
(4) Beispiele für das "ausnahmsweise Heben":
a) | Die Verwendung einer Arbeitsbühne auf den Gabelzinken eines vorhandenen Flurförderzeugs mit vertikalem Hubgerüst kann im Einzelfall begründet sein, sofern die Beschaffung eines bestimmungsgemäß zum Heben von Beschäftigten vorgesehenen Arbeitsmittels, z. B. Hubarbeitsbühne, unverhältnismäßig und die Dauer des Einsatzes gering ist. |
b) | Die zeitlich befristete Verwendung ortsfester Krane (beispielsweise Brückenkrane) in stationären Betrieben zum Heben von Beschäftigten kann anstelle der Verwendung von Hubarbeitsbühnen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (z. B. Maschinendichte, Bodenöffnungen) erforderlich sein. |
c) | Der kurzzeitige Einsatz eines Arbeitskorbes am ortsveränderlichen Kran zu Ausbesserungs-/Reparaturarbeiten kann an baulichen und technischen Anlagen erforderlich sein, wenn der temporäre Arbeitsplatz mit einer Hubarbeitsbühne aufgrund baulicher Gegebenheiten nicht erreicht werden kann. |
Ein ausnahmsweises Heben ist z. B. nicht bei Kommissionierarbeiten und Inventuren, planmäßigen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten gegeben.