Die allgemeinen Anforderungen, die bei der Prüfung von Arbeitsmitteln zum Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln zu beachten sind, enthalten die TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und die TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen".
(1) Die Kombination aus Flurförderzeug und Arbeitsbühne ist vor der erstmaligen Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 BetrSichV zu prüfen. Die zur Prüfung befähigte Person muss über zusätzliche Kenntnisse der Kombination des Flurförderzeuges mit der Arbeitsbühne und des Arbeitsverfahrens nach Nummer 4.1 verfügen.
(2) Für das ausnahmsweise Heben von Beschäftigten mit einem kraftbetriebenen Kran ist die Kombination mit dem Personenaufnahmemittel vor der erstmaligen Verwendung und nach Änderungen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 BetrSichV zu prüfen. Die zur Prüfung befähigte Person muss über Kenntnisse der Kombination des kraftbetriebenen Krans mit dem Personenaufnahmemittel und des Arbeitsverfahrens nach Nummer 4.2 verfügen. Bei Prüfsachverständigen nach Anhang 3 Abschnitt 1 BetrSichV kann für die jeweilige Kranart von der Befähigung ausgegangen werden, wenn zusätzlich die für die Prüfung notwendigen Kenntnisse hinsichtlich der Kombination des kraftbetriebenen Krans mit dem Personenaufnahmemittel vorliegen.
Zum Prüfumfang gehören z. B. die technischen Anforderungen an den Kran, das Personenaufnahmemittel sowie deren Kombination, die Gefährdungsbeurteilung und das Rettungskonzept.
(1) Bevor die Kombination aus Flurförderzeug und Arbeitsbühne erneut verwendet wird, ist eine Inaugenscheinnahme und eine Funktionskontrolle auf ordnungsgemäßen Zusammenbau und auf sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand nach § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV durchzuführen.
(2) Wird die Kombination aus kraftbetriebenem Kran und Personenaufnahmemittel erneut verwendet und ist das Arbeitsverfahren dabei unverändert, ist vor dem erneuten Einsatz eine Prüfung nach § 14 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 BetrSichV durchzuführen. Diese ist eine Sicht- und Funktionsprüfung auf ordnungsgemäßen Zusammenbau und auf sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand. Ändert sich das Arbeitsverfahren, ist eine erneute Prüfung nach Nummer 5.1 durchzuführen.
Die letzte wiederkehrende Prüfung des kraftbetriebenen Kranes, der für das ausnahmsweise Heben von Beschäftigten verwendet wird, darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.