(1) Sofern es nicht gelingt, gefährliche explosionsfähige Atmosphäre völlig zu vermeiden, ist eine Einteilung der explosionsgefährdeten Bereiche in Zonen erforderlich.
(2) Aus der Zoneneinteilung ergibt sich der Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, die durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können.
(3) Bezüglich der Zonendefinition wird auf Nummer 2.2 der TRBS 2152 Teil Allgemeines/TRGS 720 verwiesen.
Bemerkung 1: | Zur Zone 0 kann in der Regel nur das Innere von Behältern oder das Innere von Anlagenteilen (Verdampfer, Reaktionsgefäße usw.) gehören. |
Bemerkung 2: | Zur Zone 1 können u. a. gehören: |
a) | die nähere Umgebung der Zone 0, |
b) | die nähere Umgebung von Beschickungsöffnungen, |
c) | der nähere Bereich um Füll- und Entleerungseinrichtungen, |
d) | der nähere Bereich um leicht zerbrechliche Anlagenteile aus Glas, Keramik und dergleichen, |
e) | der nähere Bereich um nicht ausreichend dichtende Stopfbuchsen, z. B. an Pumpen und Schiebern, |
f) | das Innere von Apparaturen wie Verdampfern, Reaktionsgefäßen mit besonderen Maßnahmen zur Gemischreduzierung. |
Bemerkung 3: | Zur Zone 2 können u. a. gehören: |
a) | Bereiche, welche die Zonen 0 oder 1 umgeben, |
b) | Bereiche um technisch dichte Rohrleitungen und Anlagenteile. |
Bemerkung 4: | Zur Zone 20 kann in der Regel nur das Innere von Behältern oder das Innere von Anlagenteilen (z. B. Behältern, Rohrleitungen, Apparaturen) gehören. |
Bemerkung 5: | Zur Zone 21 können Bereiche im Inneren von Anlagen (z. B. Silos, Mischer) oder Bereiche in der unmittelbaren Umgebung von Anlagen (z. B. Staubentnahmestellen oder Füllstationen) gehören. Weiter können dazu auch Bereiche gehören, in denen abgelagerter Staub in so großer Menge vorliegt, dass es bereits im Normalbetrieb gelegentlich zum Aufwirbeln gefährlicher explosionsfähiger Staub- /Luft-Gemische kommen kann. |
Bemerkung 6: | Zur Zone 22 können auch Bereiche in der Umgebung Staub enthaltender Apparaturen gehören, wenn Staub nur in nicht explosionsfähiger Konzentration austritt und sich lediglich längerfristig Staubablagerungen bilden, die auch nur kurzzeitig zu gefährlichen explosionsfähigen Staub-/Luft-Gemischen aufgewirbelt werden können. |
(4) Bestehen bei der Einteilung in Zonen Zweifel, muss sich in dem gesamten explosionsgefährdeten Bereich der Umfang der Schutzmaßnahmen nach der jeweils höchstmöglichen Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre richten. Aus diesem Grunde ist in den Fällen, in denen Stäube mit Gasen, Dämpfen oder Nebeln gemeinsam gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können (hybride Gemische), die Einteilung des explosionsgefährdeten Bereiches sowohl nach den Zonen 0, 1 und 2 als auch nach den Zonen 20, 21 und 22 in Erwägung zu ziehen.
(5) Durch geeignete Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 bis 2.6 kann die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins explosionsfähiger Atmosphäre reduziert werden. Dies ist bei der Zoneneinteilung zu berücksichtigen.
(6) Durch eine funktionssichere, einfach überwachte betriebliche Inertisierung mit entsprechenden Maßnahmen bei Ausfall der Inertisierung (z. B. Abfahren der Anlage) ist in der Regel eine Reduzierung um eine Stufe gegenüber dem nicht-inertisierten Zustand möglich (z. B. von Zone 1 ohne Inertisierung auf Zone 2 mit Inertisierung).
(7) Durch eine Inertisierung, die bei Auftreten eines vorhersehbaren Fehlers noch wirksam ist, ist in der Regel eine Reduzierung um zwei Stufen gegenüber dem nicht-inertisierten Zustand möglich (z. B. von Zone 0 ohne Inertisierung auf Zone 2 mit Inertisierung).
(8) Durch eine Inertisierung, die bei Auftreten von zwei voneinander unabhängigen Fehlern noch wirksam ist, kann ein explosionsgefährdeter Bereich der Zone 0 oder 20 in einen nicht-explosionsgefährdeten Bereich überführt werden.
(9) Absätze 6 bis 8 gelten sinngemäß auch für Lüftungsmaßnahmen.