Diese Technische Regel gilt für Aufzugsanlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und beschreibt sicherheitstechnische und organisatorische Anforderungen, die im Hinblick auf die sichere Verwendung von Aufzugsanlagen zu berücksichtigen sind, um den Anforderungen nach der BetrSichV zu genügen.
Bei den in Anhang 1 und Anhang 2 empfohlenen Schutzmaßnahmen handelt es sich um Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV, die im Gegensatz zu den in § 21 Absatz 6 Nummer 1 BetrSichV genannten Regeln und Erkenntnissen keine Vermutungswirkung entfalten (vgl. § 4 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV).