Für die Anwendung dieser Technischen Regel gelten die Begriffsbestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung und die Folgenden:
2.1 Arbeitgeber im Sinne dieser TRBS ist, wer
Einem Arbeitgeber ist gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV gleichgestellt, wer, ohne Arbeitgeber zu sein, eine Aufzugsanlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. So kann auch ein Pächter oder Mieter Arbeitgeber im Sinne dieser TRBS sein. Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche Ausgestaltung der Verantwortung für die Sicherheit einer Aufzugsanlage. Ein Verpächter bleibt Arbeitgeber im Sinne dieser TRBS, wenn er über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet.
2.2 Instandhaltungsunternehmen im Sinne dieser TRBS ist ein Unternehmen oder Unternehmensteil, welches durch fachkundige Personen Instandhaltungsarbeiten im Auftrag des Arbeitgebers an der Aufzugsanlage ausführt.
2.3 Personenbefreiung im Sinne dieser TRBS ist eine Tätigkeit, die mit der Kenntnisnahme von eingeschlossenen Personen in der Aufzugsanlage beginnt und nach der Befreiung endet.
2.4 Notdienst im Sinne dieser TRBS ist eine Organisation, die eine Notrufzentrale betreibt und Personen mit der Befreiung von in der Aufzugsanlage eingeschlossenen Personen beauftragt. Ein Notdienst kann Teil eines Instandhaltungsunternehmens sein. Die von dem Notdienst mit der Hilfeleistung beauftragten Personen müssen aktuelle anlagenspezifische Kenntnisse haben.
2.5 Dauerhafte Außerbetriebnahme im Sinne dieser TRBS ist das gegen Wiederinbetriebnahme gesicherte längerfristige Stillsetzen der Aufzugsanlage durch den Arbeitgeber.