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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRBS 3121: Betrieb von Aufzugsanlagen
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3 Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers

3.1 Allgemeine Anforderungen

In dieser TRBS werden sowohl die Begriffe Betreiber als auch Arbeitgeber verwendet. Der Bezug hierzu obliegt dem jeweiligen Recht (ÜAnlG/BetrSichV). Daher sind jeweils beide gleichgestellte Personen gemeint.

3.1.1 Bestimmungsgemäße Verwendung

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm zur Verfügung gestellte Aufzugsanlage für die am Betriebsort vorhandenen Bedingungen geeignet ist und bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung nach dem Stand der Technik die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Benutzer der Aufzugsanlage gewährleistet sind.

3.1.2 Gefährdungsbeurteilung

Der Betreiber muss nach ÜAnlG eine anlagenbezogene Gefährdungsbeurteilung (GBU) erstellen.

Im Rahmen der GBU betrachtet der Betreiber auch die Schnittstellen zwischen Aufzug und Gebäude. Diese GBU ist in Anlehnung an § 3 Absatz 3 BetrSichV so rechtzeitig zu beginnen, dass die Belange betroffener weiterer Rechtsgebiete ausreichend betrachtet werden können.

3.1.3 Zugang

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass

  1. die Schlüssel zu Triebwerks- und Rollenraumtüren oder -klappen und zu Inspektions- und Nottüren oder -klappen sowie die notwendigen Hilfseinrichtungen im Gebäude jederzeit verfügbar sind und nur von befugten Personen benutzt werden und
  2. den mit der sicherheitstechnischen Prüfung, mit der Instandhaltung und Personenbefreiung beauftragten Unternehmen oder Personen, zugelassenen Überwachungsstellen sowie den zuständigen Behörden stets ein sicherer Zugang zum Gebäude und zur Aufzugsanlage ermöglicht ist.

3.1.4 Mängel und Mängelbeseitigung

Der Umgang mit festgestellten Mängeln und deren Beseitigung (Anforderungen, wie Meldung, Verpflichtung und Fristen) sind im ÜAnlG geregelt. Gegebenenfalls sind die Anforderungen der Bundesländer zu beachten.

3.1.5 Unfall- und Schadensanzeige

Die Regelungen des § 19 BetrSichV sind zu beachten.

3.2 Erforderliche technische Unterlagen und Dokumente

(1) Die technischen Unterlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 3.3 Buchstabe a bzw. Nummer 4.2 Buchstabe a BetrSichV müssen dem Prüfpersonal von zugelassenen Überwachungsstellen, den fachkundigen Personen sowie ggf. den beauftragten Personen am Betriebsort der Aufzugsanlage zur Verfügung stehen und, sofern zutreffend, folgende Inhalte umfassen:

  1. elektrische und hydraulische Schaltpläne, Prüfanleitungen, Nachweise und Sicherheitshandbücher der verwendeten Sicherheitsbauteile sowie die Betriebsanleitung,
  2. EG-/EU-Konformitätserklärung für den Aufzug,
  3. Beschreibung des Aufzuges,
  4. Errichterprotokoll der elektrischen Anlage,
  5. Übersicht der vorhandenen aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen und zugehörige Prüfbescheinigungen. Diese Übersicht muss Angaben über die Rechtsgrundlagen und über die Prüffristen enthalten. Für eine Beurteilung der baurechtlichen Prüfbescheinigungen hinsichtlich der Schnittstelle zum Aufzug sind die erforderlichen Prüfberichte zur Einsicht vor Ort zur Verfügung zu stellen.
  6. Notfallplan und Notbefreiungsanleitung

    Die Angaben zur Notbefreiung sind in der Nähe der Notbefreiungselemente anzubringen.

    Bei Wechsel des Arbeitgebers nach § 3 BetrSichV (z. B. Verpachtung) hat der bisherige Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Unterlagen gemäß Satz 1 und alle sonstigen für die sichere Verwendung notwendigen Informationen und Dokumente übergeben werden.
  7. Aufstellung über die festgelegten Schutzmaßnahmen/sicherheitstechnischen Maßnahmen, vgl. § 4 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV, und Ermittlung der Prüffristen.

(2) Aufgrund der Anforderungen nach Anhang 3 und 4 dieser TRBS können zusätzliche Unterlagen und Dokumente aus z. B. anderen Rechtsbereichen erforderlich sein. Diese sind in den jeweiligen Anhängen beschrieben. Die Prüfung einer Aufzugsanlage durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) beschränkt sich hierbei auf das Vorhandensein und die Gültigkeit der Unterlagen und Dokumente, ohne deren inhaltliche Bewertung.

3.3 Sichere Verwendung

3.3.1 Betrieb

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Aufzugsanlage unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und der Gefährdungsbeurteilung bzw. der festgelegten zusätzlichen Schutzmaßnahmen bestimmungsgemäß und sicher verwendet wird. Als Hilfestellung dienen die Hinweise im Anhang 1 (Tabelle "Empfohlene Schutzmaßnahmen für den Betrieb nach dem Stand der Technik für Personen- und Lastenaufzüge gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2a BetrSichV") und im Anhang 2 (Tabelle "Empfohlene Schutzmaßnahmen für den Betrieb nach dem Stand der Technik für Personen-Umlaufaufzüge gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2c BetrSichV").

(2) Der Arbeitgeber muss die Aufzugsanlage außer Betrieb nehmen, wenn sie Mängel aufweist, durch die Personen gefährdet werden können. An den Schachtzugängen sind Hinweise auf die Außerbetriebnahme zu geben, gegebenenfalls sind schadhafte Schachttüren gegen Zutritt zu sichern und weitergehende Maßnahmen einzuleiten, um gefährliche Zustände zu beheben.

(3) Die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb und zur Bedienung der Aufzugsanlage, die in den technischen Unterlagen bzw. in der Betriebsanleitung enthalten sind, müssen, soweit für eine sichere Verwendung erforderlich, Beschäftigten durch Betriebsanweisung und Unterweisung zur Kenntnis gebracht werden. Sofern keine Betriebsanleitung vorhanden ist, müssen Arbeitgeber bei Personen- und Lastenaufzugsanlagen, z. B. durch eine Betriebsanweisung, darauf hinwirken, dass mindestens

  1. die Aufzugsanlage nicht unsachgemäß benutzt wird,
  2. der Fahrkorb bzw. der Lastträger gleichmäßig belastet und nicht überlastet wird, Lasten gegen Verschieben gesichert werden und bei der Beförderung von Personen und Lasten in Aufzugsanlagen ohne Fahrkorbtüren ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,1 m zu den Vorderkanten des Fahrkorbfußbodens eingehalten wird,
  3. sich ein Benutzer im Bereich der Steuereinrichtungen des Fahrkorbes aufhält und bei Gefahr der Notbremsschalter und die Notrufeinrichtung betätigt werden kann,
  4. im Schacht, Triebwerks- und Rollenraum betriebsfremde Gegenstände nicht gelagert und Zugänge zum Schacht und zu den vorgenannten Räumen nicht verstellt sind,
  5. Zugänge und Wartungsöffnungen zur Aufzugsanlage unter Verschluss gehalten werden, zugehörige Schlüssel und solche für die Steuerungseinrichtungen und die Notentriegelung verfügbar sind und nicht an Unbefugte abgegeben werden,
  6. hydraulisch angetriebene Aufzugsanlagen über den Hauptschalter für eine längere Zeit nur außer Betrieb genommen werden, wenn sich ihre Fahrkörbe in der untersten Haltestelle befinden,
  7. falls erforderlich, weitergehende Maßnahmen für eine sichere Verwendung mit dem Instandhaltungsunternehmen abgestimmt werden.

(4) Für andere Aufzugsanlagen als Personen- und Lastenaufzugsanlagen, z. B. Fassadenbefahranlagen, Baustellenaufzüge mit Personenbeförderung, muss der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der sicheren Verwendung eine Betriebsanweisung ausarbeiten und den Beschäftigten in schriftlicher Form zur Kenntnis bringen.

3.3.2 Regelmäßige Kontrolle auf offensichtliche Mängel sowie der Funktionsfähigkeit durch eine beauftragte Person (Aufzugswärter)

(1) Aufzugsanlagen sind gemäß Anhang 1 Nummer 4.6 BetrSichV in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV regelmäßig einer Kontrolle auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, sowie ihrer Funktionsfähigkeit zu unterziehen. Der Zeitabstand richtet sich nach Art und Umfang der Verwendung einer Aufzugsanlage. Bei der Kontrolle auf offensichtliche Mängel sowie der Funktionsfähigkeit ist insbesondere zu kontrollieren, ob

  1. die Zugänge zum Fahrschacht, zum Triebwerk und den dazugehörenden Schalteinrichtungen frei und sicher begehbar sind und im Triebwerksraum keine aufzugsfremden Gegenstände gelagert werden,
  2. der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttür geöffnet ist,
  3. eine Schachttür sich nicht öffnen lässt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet,
  4. der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange die Fahrkorbtür geöffnet ist,
  5. die für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderliche Haltegenauigkeit in den einzelnen Haltestellen noch vorhanden ist,
  6. das Zweiwege-Kommunikationssystem bzw. die Einrichtung zum Herbeirufen von Hilfe funktioniert,
  7. bei einem nicht vorhandenen Notdienst ein lesbarer und aktueller Notfallplan in der Nähe (z. B. an der Hauptzugangsstelle) der Aufzugsanlage angebracht ist,
  8. sofern vorhanden, der Notbremsschalter im Fahrkorb, die Schutzeinrichtungen an Fahrkorbzugängen (z. B. Lichtgitter) und der Tür-Auf-Taster wirksam sind,
  9. bei Fahrkörben ohne Fahrkorbabschlusstüren die Schachtwand an den Zugangsseiten des Fahrkorbes nicht beschädigt ist,
  10. die Fahrkorbbeleuchtung funktionsfähig ist,
  11. Fahrkorbwände und -türen sowie Schachtwände und -türen nicht mechanisch beschädigt sind,
  12. die bestimmungsgemäße und sichere Verwendung der Aufzugsanlage entsprechend den Herstellervorgaben und/oder der Gefährdungsbeurteilung bzw. der festgelegten zusätzlichen Schutzmaßnahmen stattfindet.

Es wird empfohlen, die durchgeführten Kontrollen und das Ergebnis zu dokumentieren. Bei Verwendung eines Ferndiagnosesystems können o. g. Kontrollen teilweise oder vollständig durch das System übernommen werden. Bei Einsatz eines Ferndiagnosesystems muss nachgewiesen werden, welche Aufgaben durch das System oder im Rahmen der regelmäßigen Instandhaltung übernommen werden.

(2) Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und auf deren Beseitigung hinzuwirken.

(3) Sind an der Aufzugsanlage Mängel vorhanden, durch die Personen gefährdet werden, müssen die Anlage außer Betrieb gesetzt und die Gefahrenstellen gesichert werden.

3.4 Instandhaltung

3.4.1 Instandhaltung durch Aufzugsfachpersonal

(1) Nur eine qualifizierte Instandhaltung unter Berücksichtigung der Art und Intensität der Nutzung durch fachkundiges Instandhaltungspersonal kann die sichere Verwendung und eine hohe Verfügbarkeit einer Aufzugsanlage sicherstellen. Unter Berücksichtigung der Aufzugsart, der technischen Ausführung, Ausrüstung und Betriebsbedingungen (Art, Umfang, Intensität) sind an der Aufzugsanlage regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, z. B. auf der Basis der Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers.

(2) Wird die Instandhaltung durch beauftragte Unternehmen durchgeführt, hat der Arbeitgeber, der für die Sicherheit der Aufzugsanlage verantwortlich ist, gemäß § 13 BetrSichV dem Arbeitgeber des Instandhaltungspersonals vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten Informationen hinsichtlich besonderer Gefährdungen, z. B. gefährlicher Zugang zur Aufzugsanlage, Aufzug in Ex-Bereichen, Aufzugsanlagen mit Gefahrstofftransport, Staplerverkehr im Bereich der Schachtzugänge, bereitzustellen.

(3) Insbesondere sind Informationen zu geben über

  1. Maßnahmen zur Erhaltung der zu benutzenden Zugangswege,
  2. Evakuierungsmaßnahmen im Brandfall,
  3. Sicherstellung notwendiger Sofortmaßnahmen,
  4. Restrisiken bei der Benutzung von Zugängen,
  5. Festlegungen, inwieweit Personen das Instandhaltungspersonal zur Aufzugsanlage begleiten müssen,
  6. das Verhalten bei Betriebsstörungen an anderen Anlagen im Umfeld der Aufzugsanlage und
  7. Festlegungen zur persönlichen Schutzausrüstung, die, falls notwendig, auf den Zugangswegen zu benutzen ist und wo sich diese befindet.

(4) Bei Aufzugsanlagen mit teilumwehrtem Schacht sind besondere Maßnahmen für Instandhaltungsarbeiten erforderlich, z. B. ausreichende Absicherung des Verkehrsbereiches gegen herabfallende Teile. Bei dieser Schachtausführung muss bei anderen Arbeiten im Gebäude sichergestellt werden, dass bei der Ausführung von Arbeiten an Gebäudeteilen keine Gegenstände in die Fahrbahn der Aufzugsanlage hineinreichen können. Falls dies nicht möglich ist, muss die Aufzugsanlage während der Arbeiten abgeschaltet werden.

3.4.2 Arbeiten durch aufzugsfremdes Fachpersonal

(1) Es kann erforderlich sein, dass aufzugsfremde Personen im Wirkbereich der Aufzugsanlage tätig sein müssen.

(2) Aufzugsfremde Personen müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten entsprechend unterwiesen sein. Diesbezügliche Nachweise sind darzulegen. Die Qualifizierung nach diesem Grundsatz befähigt die Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen nicht zu Arbeiten an der Aufzugsanlage, die eine besondere Fachkunde voraussetzt.

(3) Vor der ersten Verwendung der Aufzugsanlage sind Festlegungen für den Zugang aufzugsfremder Personen zu treffen sowie ein Instandhaltungskonzept und ein Reinigungskonzept zu erstellen. Informationen der Hersteller (Betriebsanleitungen) sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

(4) Der Zugang in den Schacht und das Verfahren des Fahrkorbs für Reinigungsarbeiten ist nur in Begleitung einer fachkundigen Person erlaubt. Während der Fahrkorbbewegung dürfen keine Reinigungsarbeiten durchgeführt werden.

3.5 Prüfungen

Bei Aufzugsanlagen müssen gemäß TRBS 1201 Teil 4 folgende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden:

  1. Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme,
  2. Prüfung vor Inbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung,
  3. wiederkehrende Prüfungen,
  4. durch Behörden angeordnete außerordentliche Prüfungen.

3.6 Notfallplan

(1) Der Arbeitgeber muss dem Notdienst für Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a BetrSichV (Aufzüge im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU) einen Notfallplan zur Verfügung stellen. Sofern gemäß § 24 Absatz 2 BetrSichV ein Notdienst erst ab dem 31. Dezember 2020 vorhanden sein muss, ist der Notfallplan nach Satz 2 in der Nähe der Aufzugsanlage (z. B. an der Hauptzugangsstelle) anzubringen. Sofern ein Notdienst nicht vorhanden sein muss, ist ein lesbarer und aktueller Notfallplan in der Nähe (z. B. an der Hauptzugangsstelle) der Aufzugsanlage anzubringen.

(2) Für Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b BetrSichV (Maschinen im Sinne des Anhangs IV Nummer 17 der Richtlinie 2006/42/EG), in denen eine Person eingeschlossen werden kann, ist sicherzustellen, dass diese Person Hilfe herbeirufen kann. Bei diesen Aufzugsanlagen ist ebenfalls ein Notfallplan einschließlich Nutzungs- und Rettungskonzept zu erstellen und in der Nähe der Anlage anzubringen.

(3) Bei Anlagen, deren Erreichbarkeit oder Zugang aufgrund von Besonderheiten des Betriebsortes nicht offensichtlich ist (u. a. Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen, innerhalb großer Gebäude oder in weitläufigeren Betriebsgeländen), ist die Auffindbarkeit durch zusätzliche Angaben, z. B. durch geografische Koordinaten oder sichtbare Kennzeichnungen an den Gebäuden und Bauwerken, sicherzustellen.

3.7 Personenbefreiung

3.7.1 Allgemein

Der Arbeitgeber, der eine Aufzugsanlage zur Verfügung stellt, muss dafür sorgen, dass die Befreiung eingeschlossener Personen zu jeder Zeit und in möglichst kurzer Zeit vorgenommen werden kann.

3.7.2 Zweiwege-Kommunikationssysteme/Notrufeinrichtungen

(1) Gemäß Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 1 BetrSichV hat der Arbeitgeber, der eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a BetrSichV zur Verfügung stellt, dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das eine eingeschlossene Person eine Meldung an eine ständig besetzte Stelle absetzten kann. Diese Meldung ist kein Notruf im Sinne der Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV).

(2) Ein Zweiwege-Kommunikationssystem im Fahrkorb muss die Sprachkommunikation mit einem Notdienst in beide Richtungen ermöglichen (z. B. Gegensprechanlage oder Telefon). Das Zweiwege-Kommunikationssystem muss mit der Aufzugsanlage fest verbunden sein, das Mitführen von mobilen Kommunikationssystemen, z. B. Mobiltelefonen, ist nicht ausreichend. Das Zweiwege-Kommunikationssystem muss auch im Falle eines Stromausfalles an der Aufzugsanlage wirksam sein.

(3) Ein geeignetes Zweiwege-Kommunikationssystem ist z. B. in der DIN EN 81-28:2018 beschrieben.

(4) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Notdienst mit dem Zweiwege-Kommunikationssystem ständig, solange die Aufzugsanlage zur Verwendung zur Verfügung steht, erreicht werden kann. Der Notdienst kann entweder ein externer Dienstleister oder eine interne Stelle des Arbeitgebers sein. Der Notdienst leitet die Maßnahmen zur Befreiung eingeschlossener Personen ein.

(5) Gemäß Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 1 BetrSichV hat der Arbeitgeber, der eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b BetrSichV zur Verfügung stellt, dafür zu sorgen, wenn eine Person eingeschlossen werden kann, dass diese Hilfe herbeiholen kann. Dies kann beispielsweise erreicht werden durch:

  1. festinstalliertes Telefon mit einfacher Betätigung (z. B. mit Selbstwahlfunktion),
  2. festinstalliertes Telefon mit Wählfunktion,
  3. Hupe.

(6) Der Arbeitgeber muss dem Notdienst einen Notfallplan übergeben.

(7) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beschaffenheit, Organisation und Qualifikation des Notdienstes zur Personenbefreiung geeignet sind. Dies kann mit folgenden Punkten erreicht werden:

  1. Für die Weiterleitung der Meldung von dem Zweiwege-Kommunikationssystem des Aufzuges zu einem Notdienst genügt eine dem öffentlichen Kommunikationsnetz vergleichbare Übertragungssicherheit.
  2. Eine einmal abgegebene Meldung wird beim Notdienst bis zu seiner Bearbeitung gespeichert.
  3. Nach Eingang der Meldung beim Notdienst kann vom Notdienst eine Zweiwege-Kommunikationsverbindung zum Fahrkorb hergestellt werden.
  4. Der Notdienst erkennt den Standort der Aufzugsanlage und dokumentiert die Meldung mit Datum und Uhrzeit zum Nachweis der Dauer des Eintreffens der Hilfeleistenden.
  5. Der Notdienst bleibt auch bei Ausfall des Stromnetzes des Notdienstes funktionsfähig.
  6. Bei Störung des Notdienstes, die eine Verarbeitung von Meldungen nicht mehr gewährleistet, wird eine Ersatzeinrichtung wirksam, die dennoch die Durchführung einer Befreiung sicherstellt.
  7. Wird das Übertragungssystem und/oder der Notdienst auch für andere Datenübertragungen genutzt, werden Aufzugsmeldungen nicht beeinträchtigt.
  8. Der Notdienst ist ständig, solange die Aufzugsanlage zur Verwendung zur Verfügung steht, in Betrieb und besetzt.
  9. Es wird sichergestellt, dass abhängig von der Zahl der angeschlossenen Aufzugsanlagen eine ausreichende Anzahl Hilfeleistender bereitsteht. Als Hilfeleistende gelten hierfür vom Arbeitgeber beauftragte Personen, die in der Lage sind, Befreiungsmaßnahmen sachgerecht – ohne Gefährdung von Eingeschlossenen und sich selbst – durchzuführen. Dazu zählen:
    a) besonders eingewiesene Personen,
    b) befähigte Personen und
    c) Fachkräfte von Aufzugsfirmen.
  10. Die Zeit von der Abgabe der Meldung bis zur Kontaktaufnahme mit den Eingeschlossenen soll so kurz wie möglich sein (Die vom öffentlichen Kommunikationsnetz vorgegebenen Möglichkeiten gelten als ausreichend.). Die Zeit von der Abgabe der Meldung bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage soll eine halbe Stunde nicht überschreiten.
  11. Der Hilfeleistende hat Zugang zum Gebäude und zur Aufzugsanlage, insbesondere zu den Bedienteilen für den Notbetrieb (z. B. über Schlüsseltresore).
  12. Der Hilfeleistende unterrichtet den Notdienst über sein Eintreffen an der Anlage, spätestens nach der durchgeführten Befreiung der Eingeschlossenen. Diese Mitteilung wird beim Notdienst mit Datum und Uhrzeit dokumentiert.

3.7.3 Maßnahmen zur Personenbefreiung

(1) Die Maßnahmen zur Personenbefreiung müssen unter Berücksichtigung von Abschnitt 3.6 und nach der Notbefreiungsanleitung durchgeführt werden.

(2) Die Notbefreiungsanleitung muss eine sichere Personenbefreiung entsprechend der technischen Ausführung der Aufzugsanlage ermöglichen. Erforderliche Einrichtungen und Hilfsmittel müssen den mit der Personenbefreiung beauftragten Personen an der Aufzugsanlage zur Verfügung stehen.

(3) Nach einer Personenbefreiung darf die Aufzugsanlage erst wieder zur Benutzung freigegeben werden, wenn die Ursache der Störung behoben und ein sicherer Betrieb der Aufzugsanlage gewährleistet ist.

3.8 Nutzungsänderung

Bei einer Nutzungsänderung, d. h. beispielsweise einer Änderung der Gebäudenutzung, müssen die getroffenen Schutzmaßnahmen, Prüffristen und die technischen Unterlagen überprüft und ggf. angepasst werden.

3.9 Dauerhafte Außerbetriebnahme

(1) Folgende Maßnahmen sind unter Beachtung der Betriebsanleitung mindestens erforderlich:

  1. Der Fahrkorb ist in die oberste Haltestelle zu fahren (bei Treibscheibenantrieben mit Gegengewicht).
  2. Die Fahrschachttüren müssen verriegelt und die Tür zum Triebwerksraum muss verschlossen sein.
  3. Die elektrischen Zuleitungen zu der Aufzugsanlage sind allpolig zu trennen.
  4. An den Zugängen sind entsprechende Schilder anzubringen.

Bei Aufzugsanlagen mit hydraulischem Antrieb sind zusätzlich bzw. abweichend folgende Maßnahmen erforderlich:

  1. Der Fahrkorb ist in die unterste Haltestelle zu fahren.
  2. Die hydraulische Anlage ist drucklos zu machen.
  3. Die hydraulischen Leitungen sind abzusperren.

(2) Vor der erneuten Inbetriebnahme ist eine Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle dann erforderlich, wenn der Fälligkeitstermin für die nächste wiederkehrende Prüfung überschritten ist.