Anhang 1

Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die nach dem Stand der Technik sichere Verwendung von Personen- und Lastenaufzügen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a BetrSichV

Sofern Schutzmaßnahmen mit a), b), c) ff. gekennzeichnet sind, sind diese jeweils alternativ empfohlen.

Nr. Gefährdung/
Gefährdungs­situation
Empfohlene technische Schutz­maßnahmen nach dem Stand der Technik bei der Verwendung von Aufzugsanlagen (§ 4 Absatz 1 BetrSichV) Empfohlene organisatorische Schutzmaßnahmen (§ 4 Absatz 2 BetrSichV) Hinweis für Anlagen, die nach TRA 200 oder DIN EN 81-1:1998 oder DIN EN 81-2:1998 errichtet worden sind
1 Stolpergefahr beim Betreten und Verlassen des Fahrkorbs durch Unbündigkeit der Fahrkorb­schwelle zur Schachttürschwelle Anhaltegenauigkeit von ±10 mm und Nach­regulierungs­genauigkeit von ±20 mm durch:
a) geregelten Antrieb
b) Nachstelleinrichtung
c) geregeltes Ventil
Nur möglich in Bereichen mit eingeschränktem Benutzerkreis: Warnhinweis
"Achtung Stufe" mit Kennzeichnung der Gefahrenstellen
Nicht zulässig bei behinderten­gerechten Aufzügen
Risiko in der Regel niedrig bei Anlagen nach TRA 200 und DIN EN 81-1/2
2 Quetsch- und Schergefahren durch fehlende oder unzulängliche Abtrennung der Fahrbahn des Gegen- bzw. Ausgleichsgewichts Abtrennung der Fahrbahn des Gegen- bzw. Ausgleichsgewichts bis 2 m über Schachtgrubensohle und in der Breite des Gegen- bzw. Ausgleichsgewichts Warnhinweis mit Kennzeichnung der Gefahrenstellen
Nur möglich, wenn bereits eine Abtrennung vorhanden ist, die in Höhe und/ oder Breite nicht ausreichend ist.
Gefährdung nicht vorhanden, Abtrennung war bereits gefordert
3 Quetsch- und Schergefahren in der Schachtgrube durch benachbarte Aufzugsanlagen
a)Abtrennung von einer Höhe von maximal 0,3 m über dem Boden der Schachtgrube bis zu einer Höhe von 2,50 m über dem Niveau der untersten Haltestelle
b)Einrichtung zum automatischen Abschalten des Nachbaraufzugs bei Arbeiten in der Schachtgrube
Warnhinweis mit Kennzeichnung der Gefahrenstellen
Nur möglich, wenn bereits eine Abtrennung vorhanden ist, die in Höhe und/ oder Breite nicht ausreichend ist.
Keine Gefährdung bei Anlagen nach DIN EN 81-1/2, Abtrennung war bereits gefordert
4 Quetsch- und Schergefahren im Schacht durch benachbarte Aufzugsanlagen bei fehlenden oder unzulänglichen Abtrennungen bei mehreren Aufzügen im selben Schacht und weniger als 0,5 m Abstand zwischen der Innenkante der Umwehrung auf dem Fahrkorbdach und beweglichen Teilen des Nachbaraufzugs
a)Abtrennung über die volle Höhe des Schachts
b)Umwehrung auf dem Fahrkorbdach mit einem Abstand zwischen Innenkante der Umwehrung und beweglichen Teilen des Nachbaraufzugs von mehr als 0,5 m –
Achtung: Bereich außerhalb der Umwehrung muss nicht betretbar gestaltet werden!
c)Einrichtung zum automatischen Abschalten des Nachbaraufzugs bzw. der Nachbaraufzüge bei Arbeiten im Fahrschacht
  Keine Gefährdung bei Anlagen nach DIN EN 81–1/2, Abtrennung war bereits bei Abständen zwischen Fahrkorbaußenkante und beweglichen Teilen unter 500 mm gefordert
5 Quetschgefahr in der Schachtgrube und im Schachtkopf bei Aufenthalt von Personen in der Schachtgrube oder auf dem Fahrkorbdach durch zu geringe Schutzräume Herstellung ausreichender Schutzräume durch:
a)Minimierung der Überfahrwege
b)Schutzeinrichtungen zur Herstellung temporärer Schutzräume
  Risiko niedrig bei Schutzräumen nach TRA 200 oder DIN EN 81-1/2
6 Stolper- und Absturzgefahren beim Zugang zur Schachtgrube
a)Schachtgruben­zugangstür unterhalb der untersten Haltestelle mit Einrichtung zum automatischen Stillsetzen des Aufzugs beim Öffnen der Schacht­gruben­zugangs­tür
b)Montage einer ortsfesten Leiter zum Abstieg in die Schachtgrube aus der untersten Haltestelle
  Risiko hoch für TRA 200 Anlagen bis Baujahr 1992, bei denen erst ab 1,5 m Grubentiefe eine Abstiegs­einrichtung gefordert war; Niedriges Risiko bei Anlagen nach TRA 200 ab Baujahr 1992 und Anlagen nach DIN EN 81-1/2
7 Quetsch-, Scher- und Einzugsgefahren in der Schachtgrube oder im Rollenraum durch sich bewegende Teile des Aufzugs Notbremsschalter in der Schachtgrube und im Rollenraum Keine Gefährdung bei Anlagen nach DIN EN 81-1/2, Notbremsschalter war bereits gefordert
8 Stoß-, Stolper-, Quetsch- und Schergefahren durch fehlende Wahrnehmbarkeit von Gefährdungen durch fehlende oder unzulängliche Schachtbeleuchtung Beleuchtung der Arbeitsbereiche in der Schachtgrube und auf dem Fahrkorbdach mit mindestens 50 lx Risiko niedrig, wenn die Schacht­beleuch­tung den Anforderungen nach TRA 200 oder DIN EN 81-1/2 entspricht
9 Absturzgefahr durch zerstörtes Glas in Schachttüren bzw. Quetsch- und Schergefahren bei Eingriff in den Schacht durch zerstörtes Glas von Sichtfenstern in den Schachttüren
a)Verbund­sicherheits­glas mit sicherer Befestigung und Kennzeichnung
b)Schließung der Sichtfenster und Installation einer Fahrkorb-Anwesen­heitsanzeige
c)DIBt-zugelassener Splitterschutz
  Höhe des Risikos in Abhängigkeit von Größe und Art des Glases sowie Umgebungs­bedingungen (Vandalismus) prüfen
Risiko bei Drahtglas niedrig
10 Stoß-, Einzugs- und Quetschgefahren durch fehlende oder unzulängliche Schutzeinrichtungen an kraftbetätigten Türen Schutzeinrichtungen der Türen
  • Änderung der Bewegungs­richtung der Türen beim Schließ­vorgang nach Erkennen einer Person/Gegenstand im Türbereich (z. B. Lichtgitter)
  • Begrenzung von Schließkraft auf 150 N und kinetischer Energie auf 10 J
  • Verhinderung des Einzugs von Kinderhänden, z. B. durch:
    a)Undurch­sichtigkeit des Glases bis zu einer Höhe von 1,1 m
    b)Einrichtungen zur Erkennung von Fingern im Einzugsbereich bis zu einer Höhe von 1,6 m
    c)Reduzierung des Spalts zwischen den Türblättern und dem Rahmen auf 4 mm bis zu einer Höhe von 1,6 m
Risiko mittel bei Anlagen mit Schließkraft­begrenzung 150 N und mit Licht­schranke und Begrenzung der kinetischen Energie auf 10 J, außer bei Anlagen, die von Behinderten oder alten/gebrechlichen Personen benutzt werden
 
Bei Glastüren Risiko niedrig bei Anlagen nach DIN EN 81-1/2 mit Schutz­maßnahmen gegen das Einziehen von Kinder­händen
11 Absturz-, Quetsch- und Schergefahren durch unsichere Verriegelungs­einrichtung der Schachttür Einrichtung zur sicheren Verriegelung und Überwachung der Schließstellung der Schachttüren und Verhinderung der Öffnung, wenn sich kein Fahrkorb an der Haltestelle befindet Keine Gefährdung bei Anlagen nach TRA 200 oder DIN EN 81-1/2 (sofern Zuschlagbarkeit von Schachtschiebe- und Drehtüren, Notentriegelung und Fehl­schließ­sicherung gemeinsam vorhanden)
12 Absturzgefahr in den Schacht durch Fehlen der automatischen Selbst­schließ­einrichtung an Schiebetüren Einrichtung (z. B. durch Feder oder Gewicht) zur Sicherstellung des automa­tischen Schließens der Schachttür, wenn diese vorher manuell mit Not­entrie­gel­ung geöffnet wurde   Keine Gefährdung bei Anlagen nach TRA 200 ab Ausgabe 1982 und Anlagen nach DIN EN 81-1/2, Schließ­einrichtung war bereits gefordert
13 Absturzgefahr in den Schacht während der Personen­befreiung durch unzurei­chende Länge der Schürze unterhalb des Fahrkorbs Schürze mit einer wirksamen Länge von 0,75 m und einer Breite entsprechend der zugeordneten Schachttürenbreite unterhalb des Fahrkorbs   Keine Gefährdung bei Anlagen nach TRA 200 ab Ausgabe 1982 und Anlagen nach DIN EN 81-2, lange Schürze war bereits gefordert
14 Quetsch-, Scher- und Einzugs­gefahren durch fehlende Fahr­korb­abschluss­türen
a)Kraftbetätigte Fahrkorbtüren
b)Handbetätigte Fahrkorbtüren
c)Nur bei Lastenaufzügen mit aus­schließ­licher Verwendung durch eingewiesene Personen: Einrichtung zum automatischen Stillsetzen des Lastenaufzugs bei Eindringen eines Gegenstandes in den Detektionsbereich eines Sicherheits-
Lichtgitters, welches den Fahrkorbzugang überwacht
Zusätzlich zu technischer Maßnahme c)
 
Nur bei Lasten­aufzügen mit ausschließ­licher Verwendung durch eingewiesene Personen:
Einweisung in die besonderen Gefähr­dungen der Personen, die Zugang zum Lasten­aufzug haben.
Auf die EmpfBS 1114 Ziffer 4.5 wird verwiesen.
 
15 Absturzgefahr durch fehlende oder unzulängliche Umwehrung (Geländer und Fußleiste) auf dem Fahrkorbdach bei Abstand über 0,30 m zwischen Außenkante Fahrkorbdach und Schachtwand
a)Feststehende oder klappbare Umwehrung des Fahrkorbdaches:
0,70 m hoch bei einem freien Abstand bis zu 0,50 m zur Schachtwand,
1,10 m hoch bei einem freien Abstand über 0,50 m zur Schachtwand
b)Verringerung des Abstandes zwischen dem äußeren Rand des Fahrkorbdachs und der angrenzenden Schachtwand auf nicht mehr als 0,30 m
Fußleiste (ist in allen Fällen auch ohne Umwehrung erforderlich)
  Risiko hoch bei Wandabstand > 0,85 m und Geländer < 1,1 m und bei Wandabstand > 0,3 m ohne Geländer
Niedriges Risiko bei Anlagen nach DIN EN 81-1/2
16 Absturz-, Stolper-, Quetsch- und Schergefahren durch fehlenden Schutz vor unkontrollierten Auf- oder Abwärts­bewegungen des Fahrkorbs mit geöffne­ten Türen und Über­geschwin­digkeit des Fahrkorbes in Aufwärts­richtung bei elektrisch angetriebenen Aufzügen
  • Schutzeinrichtung gegen unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbs
  • Schutzeinrichtung gegen Über­geschwin­digkeit des Fahrkorbes in Aufwärts­richtung
  Risiko hoch bei:
  • Anlagen nach TRA 200 vor Ausgabe 1992 mit statisch unbestimmten Lagerungen oder
  • Anlagen mit Einkreisbremse
Risiko mittel bei Anlagen mit statisch bestimmter Lagerung und Zwei­kreis­bremse
Weitere Risiko­reduzierung durch Zwei­kreis­bremse mit Überwachung
17 Absturz-, Stolper-, Quetsch- und Scher­gefahren durch fehlenden oder unzulänglichen Schutz gegen Absturz, Über­geschwin­digkeit und Absinken bei hydraulisch angetriebenen Aufzügen Einrichtungen oder Kombinationen von Einrichtungen und deren Betätigungen als Schutz gegen Absturz, Über­geschwin­digkeit und eine unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbs Risiko niedrig bei Anlagen nach TRA 200 und DIN EN 81–1/2
18 Gefährdung durch zu große Verzögerung (negative Beschleunigungen in Vertikalrichtung) in den Endlagen durch fehlende oder unzulängliche Puffer Puffer in den Endlagen, die die Verzögerungen auf geeignete Werte reduzieren Risiko niedrig bei Anlagen nach TRA 200 und DIN EN 81–1/2
19 Absturzgefahr in den Schacht durch nicht verriegelte Fahrkorbtür bei großem Abstand zwischen Fahrkorbtür und Schachtwand
a)Abstand zwischen Schachtwand und Fahr­korb­schwelle auf weniger als 0,15 m reduzieren
b)Fahrkorb­tür­verriegelung, die ein Aufschieben der Türen außerhalb der Ent­riegelungs­zone verhindert
  Risiko niedrig bis mittel (abhängig vom Benutzerkreis [kleine Personen, Kinder]) bei Anlagen nach TRA 200 und DIN EN 81–1/2
20 Quetsch- und Schergefahren durch nicht sicheres Abschalten des Antriebs bei Ansprechen einer Schutzeinrichtung Einrichtung zur Sicher­stellung der redundanten Unterbrechung der Strom­versorgung des Antriebs (z. B. mindestens zwei voneinander unabhängige Hauptschütze)   Risiko niedrig bei Anlagen nach TRA 200 und DIN EN 81–1/2
21 Elektrischer Schlag durch unzulänglichen Schutz gegen elektrischen Schlag und/oder fehlende Angaben auf den Kennzeichnungen elektrischer Einrichtungen
  • Elektrische Einrichtungen mit Verkleidungen mit einem Schutzgrad von mindestens IP 2X
  • Kennzeichnungen der elektrischen Einrichtungen mit einschlägigen Warnhinweisen
  Risiko niedrig bei Anlagen nach TRA 200 und DIN EN 81–1/2
22 Quetsch-, Scher- und Einzugsgefahren im Arbeits­bereich des Fahrkorbdachs durch fehlende Inspektions­steuerung und/oder Notbremsschalter auf dem Fahrkorbdach
  • Inspektions­steuerung
  • Notbrems­schalter
  Risiko niedrig bei Anlagen nach TRA 200 und DIN EN 81–1/2

Hinweis: Nicht berücksichtigte hohe Risiken aus DIN EN 81–80:2004: