Personen-Umlaufaufzüge entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik und können aufgrund ihrer Technologie auch nicht dahingehend nachgerüstet werden. Im Einzelfall können jedoch technische Maßnahmen ergriffen werden, die zu einer Verringerung der Gefährdung führen. Kann die Sicherheit der Benutzer von Personen-Umlaufaufzügen durch technische Maßnahmen nicht gewährleistet werden, sind organisatorische Schutzmaßnahmen erforderlich. Gemäß § 12 Absatz 1 BetrSichV hat der Arbeitgeber die Beschäftigten hinsichtlich erforderlicher Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen zu unterweisen. Gemäß Anhang 1 Nummer 4.4 BetrSichV darf der Arbeitgeber Personen-Umlaufaufzüge von anderen Personen als Beschäftigten nur verwenden lassen, wenn er geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer Personen vor Gefährdungen durch Personen-Umlaufaufzüge trifft. Soweit technische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber den erforderlichen Schutz dieser Personen durch andere Maßnahmen sicherzustellen; insbesondere hat er den anderen Personen mögliche Gefährdungen bei der Verwendung von Personen-Umlaufaufzügen bekannt zu machen, die notwendigen Verhaltensregeln für die Benutzung festzulegen und die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Verhaltensregeln von den anderen Personen beachtet werden. Entsprechende Bekanntmachungen können zum Beispiel durch Beschilderungen mit Warnhinweisen und leicht nachvollziehbaren Verhaltensregeln gemacht werden. Bauartbedingt bleiben jedoch bei Personen-Umlaufaufzügen immer Restrisiken bestehen, die vom Arbeitgeber bezüglich des sicheren Betriebes zu berücksichtigen sind. Vorkehrungen zur Kontrolle der Beachtung der Maßnahmen können beispielsweise Videoüberwachung oder stichprobenhafte Kontrollen der tatsächlichen Benutzung des Personen-Umlaufaufzuges durch vorhandenes Personal (z. B. vorhandene Sicherheitsbeauftragte) des Arbeitgebers sein.
Zusätzliche Anforderungen aus dem Baurecht (z. B. Brandschutz) sind hiervon nicht abgedeckt.
Die in der Tabelle genannten empfohlenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen gelten, sofern nicht anders gekennzeichnet, komplementär. Sie ergänzen einander, organisatorische Schutzmaßnahmen setzen auf den technischen Schutzmaßnahmen auf.
Sofern Schutzmaßnahmen mit a), b), c) ff. gekennzeichnet sind, sind diese jeweils ersatzweise empfohlen.
Nr. | Gefährdung Gefährdungssituation | Empfohlene technische Schutzmaßnahmen | Empfohlene organisatorische Schutzmaßnahmen | ||||
1 | Quetsch-, Stoß-, Scher- und Ab- sturzgefahren durch nicht bestimmungsgemäße Nutzung und durch unvermeidbare Restgefährdungen von Personen-Umlaufaufzügen | Bauliche Begrenzung des Zugangsbereichs (z. B. Drehkreuz) zum Personen-Umlaufaufzug zur Verhinderung der Benutzung mit sperrigen Gegenständen und von nicht zugangsberechtigten Personen (z. B. Personen mit Gehhilfe) | Anbringung von Hinweisen auf den nächstgelegenen Personen- oder Lastenaufzug an jedem Schachtzugang Deutlich sichtbare Anbringung von Verhaltensregeln, auch in Form von Symbolen und Piktogrammen, an jedem Schachtzugang
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2 | Quetschgefahren bei dem Versuch, den Umlaufaufzug im Bereich der unteren Umsetzstelle zu verlassen | Verkleidung der Schachtvorderwand unter dem untersten Zugang zu den abwärtsbewegten Fahrkörben in mindestens der Breite der Fahrkorbzugänge und einer Länge von mindestens 0,8 m nach unten ab der Schwelle des untersten Schachtzugangs, bei der der Druck auf die Verkleidung eine Einrichtung aktiviert, die den Umlaufaufzug stillsetzt. | |||||
3 | Quetschgefahren bei dem Versuch, den Umlaufaufzug im Bereich der oberen Umsetzstelle zu verlassen |
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4 | Gefahr des Eingeschlossenseins nach Stillsetzung | Signaleinrichtung, die nach Stillsetzung des Umlaufaufzugs eine beauftragte Person entsprechend Notfallplan gemäß BetrSichV umgehend alarmiert | |||||
5 | Gefahr durch Eingeschlossensein, Stolper-, Quetsch- und Schergefahren bei der Personenbefreiung und Wiederinbetriebnahme |
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Nach Stillsetzung
Wiederinbetriebnahme erst nachdem eine beauftragte Person die sichere Benutzbarkeit der Anlage festgestellt hat Bereitstellung der Absperreinrichtungen an einem für die beauftragte Person zugänglichen Ort |
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6 | Schnittgefahren und elektrischer Schlag durch
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7 | Stoß-, Quetsch- und Schergefahren beim Betreten und Verlassen des Fahrkorbs | Höhe der Schachtzugänge nicht weniger als 2,6 m und nicht mehr als 2,8 m | |||||
8 | Rutschgefahren beim Verlassen oder Betreten des Fahrkorbs | Ebenheit und Planheit der Schachtzugänge Rutschhemmender Fußbodenbelag in einer Tiefe von 0,75 m bis zur Trittkante |
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9 | Quetsch- und Stolpergefahren beim Betreten und Verlassen des Fahrkorbs |
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10 | Quetsch-, Scher- und Stolpergefahren beim Versagen eines Bremskreises bei Notbremsung | Elektrisch lüftbare, selbsttätig wirkende Zweikreisbremse am Triebwerk, die den Aufzug auch bei Ausfall eines Bremskreises ausschließlich mechanisch verzögert | |||||
11 | Stolper- und Stoßgefahren sowie Gefahren durch Einschluss bei plötzlichem Anhalten bei Havarie eines Fahrkorbs |
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12 | Stolper-, Stoß- und Quetschgefahren infolge von Irritation und/oder Verwechslung | Dauerhafte und elektrisch beleuchtete Beschriftung der Schachtvorderwand in einer Schriftgröße von mindestens 40 mm vor dem letzten Schachtzugang in jeder Fahrtrichtung "Letztes Stockwerk, Weiterfahrt ungefährlich" |
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13 | Stolpergefahren | Beleuchtungsstärke an den Trittkanten der Schachtzugänge mindestens 150 lx Beleuchtungsstärke der Trittkante der Kabinen im Bereich der Zugänge mindestens 50 lx | |||||
14 | Stoß-, Quetsch- und Schergefahren durch Havarie des Umlaufaufzuges infolge Versagen der Führungsschienen und Kettenführungen mangels Instandhaltung und Prüfung | Einbau einer Klappe (Inspektionsklappe) in die Decke eines Fahrkorbs (Inspektionsfahrkorb), die von innen nur mit einem besonderen Schlüssel zu öffnen ist und somit die Kontrolle von Bauteilen im Fahrschacht ermöglicht (Inspektionsfahrkorb). Einbau eines Hauptstrom-Notendschalters mit Zugseil- oder Kettenbetätigung ohne selbsttätige Rückstellung im Triebwerksraum (der vorhandene Hauptschalter darf bei Eignung diese Funktion übernehmen). Führung des Zugseils bzw. der Zugkette durch den Schacht so, dass dieser Hauptstrom-Notendschalter von dem lnspektionsfahrkorb aus an jedem Punkt der Fahrbahn betätigt werden kann. Mechanische Schnittstelle für eine Einrichtung am Inspektionsfahrkorb, die über das Zugseil bzw. die Zugkette den Hauptstrom-Notendschalter bei Abwärtsfahrt über einem an dem Zugglied angebrachten festen Anschlag vor dem unteren Umsetzpunkt zwangsläufig betätigt. Befehlsgeber im Triebwerksraum neben jeder Fahrbahn, wobei jeweils nur ein Befehlsgeber betriebsbereit ist, die auf eine lnspektionssteuerung ohne Selbsthaltung wirken und alle vorhandenen Notbremsschalter bei lnspektionssteuerung wirksam belassen. |
Bereitstellung einer Standfläche ausreichender Größe für die Inspektionsfahrten am Betriebsort, welche bei Inspektionsfahrten den Abstand zur Fahrkorbdecke auf ca. 1,2 m reduziert Anbringen der Einrichtung zum zwangsläufigen Betätigen des Hauptstrom-Notendschalters vor dem unteren Umsetzpunkt während der Inspektionsfahrt Hinweisschild, welches nach dem Öffnen der Inspektionsklappe mit folgender Aufschrift sichtbar ist:
Anbringung einer Betriebsanweisung für Arbeiten im Schacht im Triebwerksraum und am lnspektionsfahrkorb |
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15 | Quetsch-, Stoß- und Schergefahren während Prüfung und Instandhaltung | Einrichtung (nicht zwingend ortsfest montiert) zum Stillsetzen des Umlaufaufzuges, die aus jeder Position in der Schachtgrube, bei den Antriebs- und Umlenkrädern sowie im Triebwerksraum, die während der Prüfung und Instandhaltung eingenommen werden muss, ein sicheres Stillsetzen der Anlage durch die betroffene Person ermöglicht. | |||||
16 | Quetsch-, Stoß-, Scher- und Absturzgefahren durch nicht bestimmungsgemäße Nutzung und durch unvermeidbare Restgefährdungen von Personen-Umlaufaufzügen Gefahr durch Eingeschlossensein, Stolper-, Quetsch- und Schergefahren bei der Personenbefreiung und Wiederinbetriebnahme | Beauftragung einer Person (siehe 2.2), die während des Betriebes des Personen-Umlaufaufzuges ständig anwesend und erreichbar ist, die zeitnah auf Notrufe und Störungen reagieren kann, Personenbefreiung durchführt, die Aufzugsanlage beaufsichtigt und regelmäßig die bestimmungsgemäße Nutzung kontrolliert |