(1) Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) beschreiben für definierte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen den Stand der Technik, der Arbeitshygiene und der Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Art, des Ausmaßes und der Dauer der inhalativen Exposition.
(2) Zusätzlich können für weitere Aufnahmewege (z. B. orale Aufnahme oder dermale Gefährdung), die für die Beurteilung der Exposition bedeutsam sind, oder für mögliche Brand- und Explosionsgefährdungen die erforderlichen Schutzmaßnahmen, der Stand der Technik und Arbeitshygiene beschrieben werden. Im Anwendungsbereich der VSK ist auf die zusätzliche Behandlung dieser Gefährdungen ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Bei den in VSK beschriebenen Schutzmaßnahmen überschreitet die inhalative Exposition bestimmte Beurteilungsmaßstäbe nicht. Als Beurteilungsmaßstäbe dienen
(4) Stellt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest, dass die Maßnahmen der VSK erfüllt sind, können künftig Arbeitsplatzmessungen entfallen.
Bei Anwendung von VSK für Gefahrstoffe mit einem Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der AGW eingehalten ist. Arbeitsplatzmessungen oder andere geeignete Ermittlungsmethoden sind deshalb in der Regel nicht erforderlich (§ 7 Absatz 8 bzw. § 10 Absatz 2 GefStoffV).
Bei Anwendung von VSK für Gefahrstoffe ohne AGW nach § 7 Absatz 9 GefStoffV kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung zur inhalativen Exposition hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen und der Wirksamkeitskontrolle erfüllt sind.
(1) Bei Anwendung von VSK für krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B ohne einen AGW kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung zur inhalativen Exposition hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen und der Wirksamkeitskontrolle erfüllt sind, wenn die Akzeptanzkonzentrationen gemäß TRGS 910 eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere regelmäßige Arbeitsplatzmessungen und die weiteren in § 10 Absatz 2 bis 4 GefStoffV genannten Maßnahmen. Das dabei erreichte Expositionsniveau ist in den VSK zu beschreiben.
(2) VSK für krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B ohne Arbeitsplatzgrenzwert können zur Expositionsermittlung angewendet werden, wenn sie die Einhaltung der Toleranzkonzentration gemäß TRGS 910 sicherstellen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber zusätzlich die Maßnahmen nach § 10 Absätze 3 bis 5 GefStoffV umzusetzen sowie weitere Maßnahmen zur Minimierung der Exposition zu prüfen und einen Maßnahmenplan zur Unterschreitung der Akzeptanzkonzentration aufzustellen.
In der Praxis treten an Arbeitsplätzen in der Regel mehrere Gefahrstoffe (mit und ohne Arbeitsplatzgrenzwert) gleichzeitig auf. Sind in den VSK Stoffgemische berücksichtigt, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass diesbezüglich die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung zur inhalativen Exposition hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen und der Wirksamkeitskontrolle erfüllt sind.