(1) Grundlage für die Aufstellung von VSK ist das Vorliegen einer repräsentativen Beschreibung von Tätigkeiten und Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik und Daten zur Höhe der inhalativen Exposition gemäß Nummer 4.2.
(2) Methoden zur Wirksamkeitsüberprüfung sind in VSK festzulegen.
(3) Bei der Beschreibung der Tätigkeiten und Schutzmaßnahmen sind das Minimierungsgebot (§ 9 Absatz 1 GefStoffV) sowie die Verpflichtung zur Beachtung der Rangordnung der Schutzmaßnahmen (§ 7 Absatz 4 GefStoffV) zu beachten.
(4) Soweit relevant können zusätzlich Maßnahmen zur Vermeidung einer dermalen Gefährdung, von Brand- und Explosionsgefährdungen oder einer oralen Aufnahme beschrieben werden. Hierauf ist im Anwendungsbereich der VSK hinzuweisen.
(1) Voraussetzungen sind
(2) Es sind Messergebnisse zugrunde zu legen, die in Arbeitsbereichen nach dem Stand der Technik unter normaler Auslastung hinsichtlich der Arbeits- und Produktionsbedingungen während unterschiedlicher Schichten sowie unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Einflüsse gewonnen wurden. Dabei sollen auch ungünstige Bedingungen berücksichtigt werden, z. B. An- und Abfahrvorgänge, Reparatur-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten oder hohe Auslastung. Insbesondere sind auch Expositionsspitzen und Stoffgemische zu berücksichtigen.
(3) Messberichte über durchgeführte Arbeitsplatzmessungen sollen den Anforderungen der Anlage 1 der TRGS 402 genügen. Hierbei ist besonders auf genaue Angaben der Arbeits- und Produktionsbedingungen einschließlich der Anlagenkapazität und der Anlagenauslastung zu achten.
(4) Für die Anzahl der mindestens erforderlichen Messungen lässt sich keine allgemeingültige Regel aufstellen; sie muss vielmehr im Einzelfall in Abhängigkeit von der Validität und der Höhe der Messergebnisse, von deren Streuung und von den besonderen technischen Gegebenheiten am Arbeitsplatz festgelegt werden. Für die Befunderhebung wird das 95-Percentil der Messwerteverteilung herangezogen.
(5) Es wird empfohlen mindestens 24 repräsentative Arbeitsplatzmessungen aus möglichst vielen Betrieben mit je drei Schichtmittelwerten zur Aufstellung von VSK heranzuziehen. Eine geringere Anzahl von Messergebnissen kann auch ausreichend sein, wenn niedrige Bewertungsindices mit geringer Streuung der Einzelwerte vorliegen oder wenn sich die Arbeitsbedingungen langfristig wenig ändern. So reichen zum Beispiel 12 Arbeitsbereichsanalysen aus verschiedenen Betrieben mit je drei Schichtmittelwerten aus, wenn alle Messergebnisse ≤ 1/2 • AGW sind.
(6) Gegebenenfalls ist unter ergänzender Anwendung anderer geeigneter Ermittlungsmethoden nach Nummer 4.2.2 ein geringerer Messaufwand ausreichend.
(7) Wurden Schichtmittelwerte aufgrund einer verkürzten Exposition erhalten, so sind neben den Messergebnissen auch die auf die Expositionsdauer bezogenen Messwerte anzugeben. Ggf. ist anzugeben, wieweit eine verkürzte Exposition typisch für das Arbeitsverfahren ist. Es müssen ausreichende Informationen über die Einhaltung der Kurzzeitwertbedingungen vorliegen. Bei Schwankungen der Expositionsverhältnisse ist das Ergebnis durch Kurzzeitmessungen ausreichend abzusichern.
Abhängig vom jeweiligen Einzelfall kommen als geeignete Ermittlungsmethoden in Betracht:
Werden VSK ohne Arbeitsplatzmessungen aufgestellt, ist neben der Expositionsbeschreibung die Validität des eingesetzten Ermittlungsverfahrens zu belegen.
(1) Bei der Aufstellung von VSK können neben der inhalativen Exposition zusätzlich berücksichtigt werden
(2) Werden im VSK die Brand- und Explosionsgefährdungen berücksichtigt, sind insbesondere die erforderlichen Informationen gemäß § 6 Absatz 4 GefStoffV zu beurteilen und die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 11 GefStoffV unter Berücksichtigung der verfahrens- und stoffspezifischen Bedingungen zu beschreiben.
VSK werden vom AGS mindestens alle fünf Jahre auf Aktualität überprüft und an den Stand der Technik angepasst.
In VSK sind alle zu ihrer Anwendung notwendigen Informationen aufzunehmen. Sie sollen nach Möglichkeit auf eine breite Anwendbarkeit abgestellt und für den Anwender verständlich und praktikabel sein. Aus der Beschreibung des Anwendungsbereiches muss hervorgehen, für welche Verfahren und Gefahrstoffe, für welche Belastungssituationen und unter welchen betrieblichen Bedingungen die VSK anwendbar sind. Hierbei muss eine klare Abgrenzung zu Verfahren und Gefahrstoffen erkennbar sein, die nicht unter die VSK fallen.
Im Text müssen die Verfahren, für die die VSK anwendbar sind, ausreichend genau beschrieben und die technischen Schutzmaßnahmen, wie z. B. Maßnahmen gegen Emissionen, Absaugungen und ihre Erfassungseinrichtungen sowie Lüftungseinrichtungen und ihre Luftführung festgelegt und detailliert beschrieben sein.
In VSK muss eindeutig festgelegt sein, für welche Stoffe, Stoffgruppen, Gemische oder Erzeugnisse sowie für welche Einsatzmengen sie gelten sollen.
In VSK sind immer anzugeben:
(1) VSK müssen Anwendungshinweise für den Arbeitgeber enthalten. Dazu zählt, dass der Arbeitgeber bei Anwendung der Kriterien
(2) VSK sollen außerdem die weiter bestehenden Arbeitgeberpflichten gemäß GefStoffV benennen.
Der Text für VSK orientiert sich an folgender Gliederung: