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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRGS 500: Schutzmaßnahmen
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1 Anwendungsbereich

(1) Die TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" konkretisiert die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), indem sie Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beschreibt. Diese Maßnahmen sollen einen Schutz der Beschäftigten vor inhalativen, oralen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefahren sicherstellen.

(2) Die in dieser TRGS beschriebenen Maßnahmen sind entsprechend der jeweiligen betrieblichen Situation im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und stoff-, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen anzupassen.

(3) Die Schutzmaßnahmen sind in Verbindung mit der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" sowie weiteren TRGS wie z. B. 401 "Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen", 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition", 407 "Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung", 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern", 720 ff "Gefährliche explosionsfähige Atmospähre – Allgemeines", 800 "Brandschutzmaßnahmen" oder auch 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" zu ermitteln, umzusetzen und zu dokumentieren.

(4) Diese TRGS beschreibt die Anwendung und Umsetzung des sog. "STOP-Prinzips".

(5) Für die Substitution ist die TRGS 600 "Substitution" anzuwenden.

(6) Diese TRGS beschreibt grundlegend das Vorgehen zu Auswahl und Umsetzung von Schutzmaßnahmen und wird ggfs. von stoff- oder tätigkeitsspezifischen TRGS ergänzt.