(1) Über Begasungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde eine Abschrift zu übersenden. Aus der Niederschrift sollen insbesondere Art und Einsatzmenge der Begasungsmittel, Ort der Verwendung, das beteiligte Personal, Beginn und Ende der Begasungstätigkeit sowie der Zeitpunkt der Freigabe hervorgehen. Die Begasungsniederschrift ist mindestens sechs Jahre aufzubewahren, insbesondere als Praxisnachweis für die Erteilung von Befähigungsscheinen.
(2) Bei ortsfest betriebenen Begasungsanlagen können die Niederschriften auch in Form eines tabellarischen geführten Protokollbuchs erfolgen.