(1) Wer außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 1 durchführen will, hat dies spätestens 1 Woche, im Falle von Schiffsbegasungen 24 Stunden vorher der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Mitteilungsfrist zulassen (Vordruck für eine Mitteilung siehe Anlage 3b zu dieser TRGS).
(2) Für Begasungen von Transporteinheiten, die in einem Hafen- oder Bahnterminal oder sonstigen Umschlagplätzen für den Export bereitgestellt werden, ist eine 24- stündige Mitteilungsfrist ausreichend.
(3) Bei Begasungen in Begasungsanlagen ist eine Mitteilung über eine erstmalig durchgeführte Begasung ausreichend. Die Mitteilung an die zuständige Behörde bedarf der Aktualisierung bei
(4) In der Mitteilung sind anzugeben:
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich eine Mitteilung zu erstatten
(2) Eine ernste Gesundheitsschädigung bei Tätigkeiten mit giftigen oder sehr giftigen Begasungsmitteln ist gegeben, wenn bei einem Beschäftigten akute Symptome einer Vergiftung auftreten oder die betroffene Person sich in ärztliche Beobachtung begeben hat.
(3) Die Mitteilung an die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 soll 24 Std., spätestens jedoch binnen 48 Std. nach bekannt werden des potenziellen Vergiftungsfalles erfolgen.
(4) Als ausreichende Mitteilung an die zuständige Behörde gilt auch die Übersendung einer Kopie der Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger.