(1) Begaste Transporteinheiten sind durch ein allseitig sichtbares, mindestens 300 mm breites und 250 mm hohes, rechteckiges Warnzeichen zu kennzeichnen. Auf weißem Untergrund sind in schwarzer Schrift von mindestens 25 mm Höhe folgende Angaben zu machen:
Darüber hinaus ist auf dem Warnschild Name, Anschrift und Telefonnummer des Begasungsunternehmens anzugeben.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Kennzeichnung ist in Bereichen der Schiff- und Luftfahrt zusätzlich in englischer Sprache vorzunehmen.
(3) Absatz 1 gilt grundsätzlich auch für die Kennzeichnung an Zugängen zu Räumen,
soweit nicht von der Regelung in Absatz 4 Gebrauch gemacht wird.
(4) Abweichend von Absatz 1 können Zugänge zu Räumen, die begast werden sollen oder die an diese angrenzen und in die Begasungsmittel eindringen können, mit einem 300 x 250 mm großen orangem Warnschild mit folgenden Merkmalen gekennzeichnet werden: