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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRGS 519: Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
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Anlage 1.7

Betriebsanweisung (§ 14 GefStoffV)

(Entfernen von Brandschutzplatten)

- M u s t e r -

 

Hinweis: Das Muster kann lediglich zur allgemeinen und unverbindlichen Orientierung dienen. Auf den Anwendungsfall bezogen, müssen die tätigkeitsbezogenen Angaben immer im Einzelfall gesehen und festgelegt werden.

Firma: ……………………………………………………………
Arbeitsplatz: wechselnde Baustellen
Tätigkeit: Entfernen von Brandschutzplatten
Gefahrstoffbezeichnung  
Asbest (Weißasbest)  
Gefahren für Mensch und Umwelt  

Brandschutzplatten gehören zu schwach gebundenen Asbestprodukten. Aufgrund der geringen Bindung des Asbests können von diesen Produkten bereits bei geringer mechanischer Beanspruchung wie z. B. durch Stoß, Reibung und insbesondere beim Brechen hohe Asbestkonzentrationen in die Raumluft abgegeben werden.

Das Einatmen von Asbestfasern kann zu ernsten Gesundheitsschäden wie Asbestose oder Krebserkrankungen führen.

Beim Entfernen der Brandschutzplatten muss deshalb sorgfältig darauf geachtet werden, möglichst wenig Staub freizusetzen.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Verhalten im Gefahrenfall

Erste Hilfe

Ein Ersthelfer steht zur Verfügung.

Ersthelfer: Herr / Frau …………………………………………………………………………

Nächster Arzt/Klinik Tel.: …… [werden für die Baustelle bekannt gegeben] ……………..

Notfall Ruf-Nr. 112

Sachgerechte Entsorgung

Alle verpackten Asbestfälle in Container einlagern. Staub aus Staubsaugern keinesfalls umfüllen, sondern gemäß Bedienungsanleitung des Gerätes staubfrei entsorgen. Container geschlossen halten und entsprechend TRGS 519 Anlage 2b kennzeichnen.
Transport und Beseitigung des Abfalls erfolgen durch Entsorgungsfachbetrieb.

 

 

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(Ort, Datum)   (Verantwortlicher Betriebsleiter)