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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRGS 519: Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
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Anlage 3

Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde nach Nummer 2.7 der TRGS 519 für ASIArbeiten mit Asbest

Dieser Lehrgang dient dem Erwerb der Sachkunde für ASI-Arbeiten an allen asbesthaltigen Materialien einschließlich Asbestzementprodukten. Auf Nummer 2.7 Absatz 3 der TRGS 519 wird hingewiesen.

1. Eigenschaften und Gesundheitsgefahren 2 LE
Das Mineral Asbest  
Gesundheitsgefahren, Berufskrankheiten durch Asbest  
2. Verwendung von Asbest 4 LE
Asbestprodukte und ihre Verwendung (mit Demonstration)  
Erkennen von Asbest- einschl. Asbestzementprodukten  
Entnahme und Analysieren von Materialproben  
Bewertung von Asbest in Gebäuden - Asbestrichtlinien der Länder –  
3. Vorschriften und Regelungen für Tätigkeiten mit Asbest 5 LE
Asbestverbot nach der REACH-Verordnung, Chemikaliensanktionsverordnung  
Chemikaliengesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Landes-Bauordnung, Wasserhaushaltsgesetz, Abfallgesetz, Gefahrgutrecht (Überblick, Zuordnung zueinander)  
Gefahrstoffverordnung und dazugehörige TRGS, insbesondere TRGS 519  
Betriebssicherheitsverordnung  
Baustellenverordnung  
Persönliche Schutzausrüstung-BV  
ArbStättV und dazugehörige ASR  
ArbmedVV  
TRGS 910  
BG-Vorschriften BGV A 1, BGV C 22  
BG Regeln BGR A 1, BGR 190, BGR 189, BGR 500  
BG-Informationen BGI 664, BGI 665, BGI 693  
Regelungen zu Transport und Entsorgung asbesthaltiger Abfälle  
§§ 9 und 130 Ordnungswidrigkeitengesetz, § 14 Strafgesetzbuch  
4. Personelle Anforderungen 1 LE
Verantwortliche Person  
Aufsichtführender  
Koordinator nach Nummer 6 TRGS 519  
Fachpersonal; Aus- und Weiterbildung  
betriebliche Arbeitssicherheitsorganisation  
5. Sicherheitstechnische Maßnahmen  
5.1 Vorbereitende Maßnahmen 5 LE
Gefährdungsbeurteilung  
Aufstellen des Arbeitsplanes  
Betriebsanweisung, Unterweisung  
arbeitsmedizinische Vorsorge  
Anzeigen und Abstimmung mit Behörden und Berufsgenossenschaften  
Brandschutz  
Erste Hilfe  
Verhalten bei Störungen  
5.2 Persönliche Schutzausrüstung 2 LE
Atemschutz *)  
Schutzkleidung *)  
Fußschutz  
Kopfschutz  
5.3 Baustelleneinrichtung 2 LE
Absperrung der Baustelle  
Sozial- und Sanitärräume  
Lagerplatz  
Abschottung zu den Nachbarräumen *)  
Schleusenanlagen *)  
Raumluftfilteranlagen *)  
Netzersatzanlagen (Strom, Wasser, Abwasser)  
sonstige technische Einrichtungen, z. B. Gerüste  
5.4 Arbeitsgeräte 1 LE
Hochleistungsvakuumsauggeräte *)  
Industriestaubsauger *)  
Niederdruckspritzgeräte *)  
sonstige Arbeitsgeräte  
Prüfung und Wartung von Arbeitsgeräten  
5.5 Betrieb von raumlufttechnischen Anlagen 1 LE
Unterdruckhaltung  
Luftführung im Arbeitsbereich  
Luftrückführung  
5.6 Betrieb von Schleusen 1 LE 1 LE
5.7 Arbeitsweisen 3 LE 3 LE
beim Entfernen *)  
beim Beschichten *)  
bei räumlicher Trennung  
bei Instandhaltungsarbeiten  
5.8 Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen 3 LE
Bereitstellung zum Transport (Verpacken)  
Transport  
Ablagerung/Deponierung und sonstige Beseitigungsverfahren  
6. Abschließende Arbeiten, Erfolgskontrolle, Freigabe 2 LE  
Reinigung  
Restfaserbindung  
Luftwechsel  
Kontrollmessung  
 
*) für diese Tätigkeiten ist eine praktische Vorführung vorzusehen
    32 LE

7. Prüfung

Die theoretische Prüfung ist schriftlich abzulegen. Zusätzlich können mündliche Prüfungsfragen gestellt werden. Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde, in deren Bereich der Lehrgang durchgeführt wird, in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers abzulegen. Über das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist. Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber eine Bescheinigung zu erteilen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht.

Lehrgangsdauer: mindestens 32 Lehreinheiten (LE) à 45 Minuten mit anschließender Prüfung (2 LE), verteilt auf mindestens vier Werktage.

Teilnehmerzahl: bis ca. 20 Personen.

Lehrkräfte: fachkundige Personen. Die Vorschriften und Regelungen für Tätigkeiten mit Asbest (Nummer 3 des Lehrgangskonzeptes) sollten von einem Vertreter der Behörde oder der Berufsgenossenschaft unterrichtet werden.