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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRGS 523: Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen
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1 Anwendungsbereich

1.1

Diese TRGS gilt für Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen, sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden, wenn diese

a) gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen bei einem Dritten oder
b) nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden oder in der eigenen in § 48 a des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) genannten Einrichtung
erfolgt.

1.2

Bei der Durchführung sonstiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die unter den Geltungsbereich der GefStoffV fallen, sind die Schutzmaßnahmen dieser TRGS sinngemäß anzuwenden mit Ausnahme der Nummern 3 und 4 sowie der Anhänge. Insbesondere ist zu prüfen, ob entsprechend Nummer 5 Schädlingsbekämpfungsmittel oder Verfahren mit einem geringen gesundheitlichen Risiko eingesetzt werden können.

1.3

Die Schädlingsbekämpfung ist bereits durch folgende andere Rechtsvorschriften geregelt

- für Begasungen durch § 15 d Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- für den Pflanzenschutz im Pflanzenschutzgesetz
- in der Pflanzenschutzsachkundeverordnung.

1.4

Diese TRGS gilt nicht

- für die vorbeugende Schädlingsbekämpfung
- für Begasungen, dafür gelten die TRGS 512 und 513
- für die Raumdesinfektion mit Formaldehyd, dafür gilt die TRGS 522
- für Desinfektionen.

1.5

Auf folgende mitgeltenden Regelungen wird hingewiesen:

- Arbeitsschutzgesetz
- Mutterschutzrichtlinienverordnung - MuSchRiV vom 15.4.1997 (BGB1. S. 782)
- Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 24.2.1997 (BGBl. S. 311)
- §§ 36 und 45 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1/GUV 0.l)
- UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100/GUV 0.6)
- UVV "Erste Hilfe" (VBG 109/GUV 0.3)
- TRGS 514 "Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern"
- ZH1/701 "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten"
- ZH1/606 " Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte"
- TRGS 555 "Betriebsanweisungen"
- TRGS 222 - Verzeichnis der Gefahrstoffe - Gefahrstoffverzeichnis -
- UVV "Flüssigkeitsstrahler" (VBG 87/GUV 3.9)
- TRB 280 - Betreiben von Druckgasbehältern
- TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern"