Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer, der Schädlingsbekämpfungsmittel anwendet, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern
wenn er von einem ermächtigten Arzt innerhalb der nach der UVV VBG 100/ GUV 0.6 für das Tragen von Atemschutzgeräten für die erste und die folgenden Vorsorgeuntersuchungen festgelegten Fristen untersucht worden ist.