11 Aufbewahrung und Lagerung

11.1

Schädlingsbekämpfungsmittel sind so aufzubewahren oder zu lagern, daß sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Mißbrauch oder einen Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern.

11.2

Auf die einschlägigen Regeln der TRGS 514 (ab 50 kg) und der TRG 280 wird hingewiesen.

11.3

Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nicht in solchen Behältnissen, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt oder gelagert werden. Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe aufbewahrt oder gelagert werden.

11.4

Mit "T+" oder "T" gekennzeichnete Schädlingsbekämpfungsmittel sind unter Verschluß oder so aufzubewahren oder zu lagern, daß nur sachkundige Personen Zugang haben.