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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRGS 523: Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen
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15 Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen

15.1

Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Schulen, Kindertagesstätten und Krankenhäusern, ist der zuständigen Behörde schriftlich, in der Regel 14 Tage vor Beginn der Durchführung dieser Tätigkeit, unter Angabe des Umfangs, der Anwendung, des Mitteleinsatzes, des Ausbringungsverfahrens und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen mitzuteilen.

15.2

Die Anzeige ist von der Schädlingsbekämpfungsfirma zu erstatten, die die Schädlingsbekämpfung durchführt (Vordruck siehe Anhang II).

15.3

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von Nummer 15.1 sind

- öffentliche und private, dem allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterricht dienende Schulen
- Schülerheime, Schullandheime, Säuglingsheime, Kinderheime, Kindergärten, Kindertagesstätten, Lehrlingsheime, Jugendwohnheime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen
- Krankenhäuser, Entbindungsheime, Kurheime, Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime, sonstige Einrichtungen zur heimmäßigen Unterbringung und Massenunterkünfte
- sonstige Gemeinschaftseinrichtungen, wie z.B. Kantinen, Schwimmbäder und Museen.