Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen (Sachkundige) beschäftigt werden. Geeignet ist, wer
Die Eignungsuntersuchung nach Nummer 4.1 Nr. 3 ist in Anlehnung an die Empfehlung des BMA zur Durchführung der Eignungsuntersuchung Befähigungsscheininhaber für Begasungen gemäß Anhang V Nummer 5.2 Abs. 2 Nr. 2 GefStoffV durchzuführen (BArbBl. Heft 5/93 S. 67). "Zeugnismuster für die Eignungsuntersuchung" siehe Analge 6 zu TRGS 512.
Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den Prüfungen nach Nummer 4.3.1 gleichwertig anerkannt worden ist.
Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätigkeit als geeignet anerkannt worden ist.
Bei der nach Nummer 4.3.2 erforderlichen Beurteilung, ob eine Prüfung oder Ausbildung als gleichwertig oder geeignet anerkannt werden kann, sind Anerkennungskriterien nach Anhang I dieser TRGS zugrunde zu legen.
Der Sachkundige muß sich regelmäßig fachlich fortbilden.