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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRGS 523: Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen
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4 Personelle Ausstattung

4.1

Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen (Sachkundige) beschäftigt werden. Geeignet ist, wer

  1. mindestens 18 Jahre alt ist,
  2. die für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  3. durch das Zeugnis eines ermächtigten Arztes im Sinne des § 30 GefStoffV nachweist, daß keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit Schädlingsbekämpfungsmitteln umzugehen,
  4. der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist.

4.2

Die Eignungsuntersuchung nach Nummer 4.1 Nr. 3 ist in Anlehnung an die Empfehlung des BMA zur Durchführung der Eignungsuntersuchung Befähigungsscheininhaber für Begasungen gemäß Anhang V Nummer 5.2 Abs. 2 Nr. 2 GefStoffV durchzuführen (BArbBl. Heft 5/93 S. 67). "Zeugnismuster für die Eignungsuntersuchung" siehe Analge 6 zu TRGS 512.

4.3 Sachkundige

4.3.1

Sachkundig ist, wer

  1. die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Schädlingsbekämpfer/geprüfte Schädlingsbekämpferin" vom 19.3.1984 (BGBl. I S. 468) in der jeweils gültigen Fassung oder
  2. die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt oder
  3. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat.

4.3.2

Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den Prüfungen nach Nummer 4.3.1 gleichwertig anerkannt worden ist.
Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätigkeit als geeignet anerkannt worden ist.

4.4

Bei der nach Nummer 4.3.2 erforderlichen Beurteilung, ob eine Prüfung oder Ausbildung als gleichwertig oder geeignet anerkannt werden kann, sind Anerkennungskriterien nach Anhang I dieser TRGS zugrunde zu legen.

4.5

Der Sachkundige muß sich regelmäßig fachlich fortbilden.