Der Arbeitgeber muß prüfen, ob für den Zielbereich und die Zieltierart Schädlingsbekämpfungsmittel mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Ist ihm die Verwendung dieser Schädlingsbekämpfungsmittel zumutbar und ist die Subsituation zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur diese verwenden. Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden, muß der Arbeitgeber prüfen, ob durch Änderung des Herstellungs- und Verwendungsverfahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformen von Gefahrstoffen, deren Auftreten am Arbeitsplatz verhindert oder vermindert werden kann. Ist dies technisch möglich und dem Arbeitgeber zumutbar, muß der Arbeitgeber die erforderliche Verfahrensänderung vornehmen oder die emissionsarmen Verwendungsformen anwenden. Das Ergebnis der Prüfung nach den Sätzen 1 und 3 ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Bei der Prüfung nach Nummer 5.1 sind folgende gefahrenmindernde Grundsätze zu beachten
- | Einsatz geeigneter diagnostischer Verfahren vor und nach der Mittelausbringung zur Ermittlung der Befallstellen und des Befallgrades, |
- | Einsatz mechanisch-physikalischer Verfahren (Fallen, Köder, Gitter, Klebeflächen usw.), |
- | gezielte Versteck-, Rast- und/oder Laufflächenbehandlung, |
- | Anwendung von Stufenverfahren, |
- | wenn möglich, Kurzzeitmittel einsetzen (nicht bei Verwendung von Insektenwuchsregulatoren und Ködern), |
- | Mittelwahl ausrichten auf mögliche inaktivierende Eigenschaften der Aufbringeflächen (PH-Wert, Feuchte, Temperatur, Ladung, Verschmutzung einschließlich Staubanfall usw.), |
- | Anwendung schädlingsgruppen- und stadienorientierter Ausbringungskonzentrationen und -mengen. |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis der Schädlingsbekämpfungsmittel zu führen, mit denen er umgeht. Das Verzeichnis muß mindestens folgende Angaben enthalten:
Arbeitsbereiche nach Satz 2 Nr. 4 sind z. B. die Teilbereiche, in denen der Betrieb Schädlingsbekämpfungen durchführt. (Nicht erforderlich, soweit in der Anzeige nach Nummer 3 dargelegt.) Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.