GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hochbau
> Gewerkeauswahl

Impressum
Barrierefreiheit
Hilfe
Fehler melden
Home
Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRGS 523: Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze
Arbeitsschutzorganisation
Ausführliche Betriebsorganisation
inkl. psychischer Belastung
Arbeitsschutzorganisation der Baustelle
Ausführliche Organisation Baustelle/Objekt inkl. psychischer Belastung
Anlegen und Benutzen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
Benutzung von Gerüsten
Einsatz von Bockgerüsten
Einsatz von Konsolgerüsten
Leitern als Arbeitsplatz
Aufstieg zu hochgelegenen Arbeitsplätzen
Transport von Material und Geräten - auch mit Kran
Hebezeugeinsatz / Krane
Stromversorgung auf der Baustelle
Ergänzen/ändern
Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung
Arbeiten unter Lärmbelastung
Arbeiten im Freien unter natürlicher UV-Strahlung und Hitze
Arbeiten mit Handmaschinen
Ergänzen/ändern
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Tätigkeiten mit Staubentstehung
Ergänzen/ändern
Arbeiten in Baugruben und Gräben
Traggerüste
Umgang mit Beton, Mörtel und Putz
Arbeiten mit Schalelementen
Montage von Bauteilen
Umgang mit Produkten für Abdichtungsarbeiten
Abbruch/Demontage, allg.
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Betriebssicherheit
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Standsicherheit
Prüfung / Kennzeichnung von Gerüsten
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern

6 Organisatorische Maßnahmen

6.1

Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, daß Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.

6.2

Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nach Nummer 1 dürfen nur solche Personen durchführen, die die Anforderungen nach Nummer 4 erfüllen.

6.3

Hilfskräfte dürfen nur unter der unmittelbaren ständigen Aufsicht des Sachkundigen eingesetzt werden und müssen entsprechend ihrer Tätigkeit nachweislich regelmäßig unterwiesen sein.

6.4

Vor Durchführung der Schädlingsbekämpfung sind der Leiter der betroffenen Einrichtung (Koordinator nach § 6 der UVV VBG 1/GUV 0.1) oder betroffene Personen schriftlich auf die beabsichtigte Schädlingsbekämpfung und auf die mögliche Gefährdung durch Schädlingsbekämpfungsmittel hinzuweisen.

6.5

Ist der Sachkundige nicht während der gesamten Dauer der Schädlingsbekämpfung am Einsatzort anwesend, so ist durch Hinweiszettel auf die laufende Schädlingsbekämpfung aufmerksam zu machen. Dabei ist anzugeben:

  1. die bekämpfte Schädlingsart,
  2. das eingesetzte Schädlingsbekämpfungsmittel (Handelsname und Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung),
  3. das Anwendungsverfahren,
  4. das Datum der Ausbringung,
  5. die durchführende Firma (Name, Anschrift, Telefon).

6.6

Verzehrfähige Lebens- und Futtermittel sowie Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände (falls diese nicht leicht gereinigt werden können), sind vor der Schädlingsbekämpfung zu entfernen oder verunreinigungssicher abzudecken.

6.7

Vor Beginn der Schädlingsbekämpfung müssen

  1. das nächstgelegene Telefon,
  2. die Rufnummer des Rettungs- und des Notärztlichen Dienstes,
  3. die Rufnummer des Informations- und Behandlungszentrums für Vergiftungen,
  4. die Rettungswege und
  5. der nächstgelegene Wasseranschluß bekannt sein.

6.8

Der Sachkundige hat insbesondere dafür zu sorgen, daß

  1. mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die in der Betriebsanweisung festgelegten Maßnahmen getroffen sind,
  2. sichergestellt ist, daß das Schädlingsbekämpfungsmittel nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers eingesetzt wird,
  3. die Arbeitnehmer während der Arbeit die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen benutzen,
  4. ein schnelles Verlassen des Raumes jederzeit möglich ist,
  5. Unbefugte und Nichtzieltiere von der Arbeitsstelle ferngehalten und die Benachrichtigung der Betroffenen nach Nummer 6.4 erfolgt ist.

6.9 Freigabe

Räume, in denen Schädlingsbekämpfungen mit Schädlingsbekämpfungsmitteln durchgeführt wurden, dürfen vom Sachkundigen erst dann wieder freigegeben werden, wenn eine gefahrlose Nutzung zulässig ist. Die dafür notwendigen Maßnahmen sind vom Sachkundigen vorzugeben.

6.10

Diese können z.B. in ausreichend langem Lüften, Entfernen von Köderresten, Ergreifen von Abschirmmaßnahmen oder der Reinigung mit empfohlenen Mitteln oder Verfahren bestehen.

6.11

Bei einer Schädlingsbekämpfung muß die Freigabe durch den Sachkundigen schriftlich erfolgen.