Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, daß Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nach Nummer 1 dürfen nur solche Personen durchführen, die die Anforderungen nach Nummer 4 erfüllen.
Hilfskräfte dürfen nur unter der unmittelbaren ständigen Aufsicht des Sachkundigen eingesetzt werden und müssen entsprechend ihrer Tätigkeit nachweislich regelmäßig unterwiesen sein.
Vor Durchführung der Schädlingsbekämpfung sind der Leiter der betroffenen Einrichtung (Koordinator nach § 6 der UVV VBG 1/GUV 0.1) oder betroffene Personen schriftlich auf die beabsichtigte Schädlingsbekämpfung und auf die mögliche Gefährdung durch Schädlingsbekämpfungsmittel hinzuweisen.
Ist der Sachkundige nicht während der gesamten Dauer der Schädlingsbekämpfung am Einsatzort anwesend, so ist durch Hinweiszettel auf die laufende Schädlingsbekämpfung aufmerksam zu machen. Dabei ist anzugeben:
Verzehrfähige Lebens- und Futtermittel sowie Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände (falls diese nicht leicht gereinigt werden können), sind vor der Schädlingsbekämpfung zu entfernen oder verunreinigungssicher abzudecken.
Vor Beginn der Schädlingsbekämpfung müssen
Der Sachkundige hat insbesondere dafür zu sorgen, daß
Räume, in denen Schädlingsbekämpfungen mit Schädlingsbekämpfungsmitteln durchgeführt wurden, dürfen vom Sachkundigen erst dann wieder freigegeben werden, wenn eine gefahrlose Nutzung zulässig ist. Die dafür notwendigen Maßnahmen sind vom Sachkundigen vorzugeben.
Diese können z.B. in ausreichend langem Lüften, Entfernen von Köderresten, Ergreifen von Abschirmmaßnahmen oder der Reinigung mit empfohlenen Mitteln oder Verfahren bestehen.
Bei einer Schädlingsbekämpfung muß die Freigabe durch den Sachkundigen schriftlich erfolgen.