Der Arbeitgeber hat wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nur solange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.
Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen. Das Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen darf keine ständige Maßnahme sein.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom Arbeitgeber festzulegen, welche persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen sind.
Ob und welche persönliche Schutzausrüstung bereitgestellt werden muß, ist in Abhängigkeit vom auszubringenden Schädlingsbekämpfungsmittel, vom Ausbringungsverfahren, vom Reinigungsmittel und von der zu bekämpfenden Schädlingsart zu beurteilen. Dabei sind sowohl die Wirkstoffe und die Synergisten als auch die möglichen Hilfsstoffe zu berücksichtigen. Hilfsstoffe können u. a. Netz- und Lösungsmittel, Emulgatoren, Anti-Korrosiva und Stabilisatoren sein.
Je nach Ausbringungsart der Schädlingsbekämpfungsmittel sind mindenstens folgende Schutzausrüstungen anzuwenden:
Ausbringungsart | Atemschutz/ Augenschutz | Schutzkleidung | geeignete Unterkleidung | Schutzhandschuhe | geeignete Schuhe (Material, Form) |
Gießen | - | + | - | + | + |
Streuen | KB | + | - | + | - |
Stäuben | P/HM/KB | + | - | + | - |
Beschichten* | F/HM | + | - | + | - |
Sprühen | FP/VM | + | + | + | + |
Spritzen | HM | + | + | + | + |
Vernebeln | FP/VM | + Übergänge ankleben | + | + | + |
KB = Korbbrille P = Partikelfilter HM = Halbmaske |
VM = Vollmaske F = Gasfilter FP = Kombinationsfilter |
+ erforderlich - nicht erforderlich |
*Tauchen Bohrloch- tränken |
Besteht die Gefahr anderer Verletzungen oder Gesundheitsgefährdung, sind zusätzlich entsprechende persönliche Schutzausrüstungen zu tragen, z.B. Schutzhelm, Schutzbrille, Schutzschuhe, Gummischürze.