(1) Diese TRGS dient zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen, die während ihrer Tätigkeit krebserzeugende N-Nitrosamine der Kategorien 1A und 1B über die Atemwege oder Hautkontakt aufnehmen können1.
(2) Diese TRGS beschreibt in Ergänzung zur TRGS 4002 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" Vorgehensweisen bei der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung sowie Schutzmaßnahmen zur Minimierung von Belastungen durch krebserzeugende N-Nitrosamine (Kat. 1A und 1B) an Arbeitsplätzen.
(3) Diese TRGS gilt nicht für die in Anhang 2 Tabelle 2 aufgeführten N-Nitrosamine, bei denen sich in Prüfungen kein Hinweis auf eine krebserzeugende Wirkung ergeben hat.
(4) Diese TRGS gilt nicht für die Herstellung und Verwendung von N-Nitrosaminen in reiner oder konzentrierter Form (siehe Nummer 3.1 Absatz 2).
1 | In dieser TRGS werden Einstufungen nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bezeichnet. Bisher sind keine N-Nitrosamine als möglicherweise krebserzeugend in die Kategorie 2 eingestuft. |
2 | https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-400.html |