(1) Der Arbeitgeber hat sich auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in angemessenen Abständen, mindestens einmal im Jahr von der Umsetzung der Maßnahmen einschließlich der organisatorischen Schutzmaßnahmen zu überzeugen. Er dokumentiert die dabei festgestellten Mängel und veranlasst ihre Beseitigung.
(2) Der Arbeitgeber hat auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben für die technischen Schutzmaßnahmen einen Prüf- und Wartungsplan festzulegen und dokumentiert ihn.
(3) Funktionsprüfung von Sicherheitseinrichtungen: Die Funktion der Absaugungen und ihre Erfassungselemente, das Not-Halt-System sowie Einrichtungen zur Erkennung oder Abwehr von gefährlichen Betriebsstörungen müssen bei der Einrichtung der Arbeitsplätze und dann in angemessenen Abständen, in der Regel einmal jährlich geprüft, gewartet und gegebenenfalls in Stand gesetzt werden. Dabei sind die vom Hersteller angegebenen Zeitabstände zu berücksichtigen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren. Die Prüfung der Einrichtungen und Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz richten sich nach der TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen"21 bzw. der TRBS 1201 Teil 122.
(4) Wirksamkeitsprüfung von Sicherheitseinrichtungen: Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen z. B. der Absaugungen und ihre Erfassungselemente regelmäßig, mindestens jedoch einmal in drei Jahren zu überprüfen und die Prüfungen zu dokumentieren (siehe § 7 Absatz 7 GefStoffV). Um die Wirksamkeit der Absaugungen zu überprüfen führt der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden N-Nitrosaminen vorzugsweise die in Anhang 3 beschriebenen Messungen nach TRGS 402 durch23. Bei Änderung des Verfahrens, der Anlage oder der Einrichtung ist die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen erneut zu überprüfen.
(5) Die Persönliche Schutzausrüstung ist vom Beschäftigten vor jeder Benutzung auf erkennbare Mängel zu prüfen und bei Beschädigung vom Arbeitgeber vor der nächsten Benutzung zu ersetzen. Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung der Herstellerangaben und der Beanspruchung festzulegen, nach welcher Einsatzzeit bzw. Tragedauer die persönliche Schutzausrüstung (Chemikalienschutzhandschuhe, Atemschutzfilter) ersetzt werden muss und welche Wartungen und Funktionsprüfungen durchzuführen sind. Er hat die Prüfungsergebnisse zu dokumentieren.
21 | https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/pdf/TRGS-800.pdf |
22 | https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBS/TRBS-1201-Teil-1.html |
23 | Bisher liegen keine validierten nicht messtechnischen Ermittlungsmethoden wie z.B. Berechnungsverfahren zur Ermittlung der inhalativen Belastung durch N-Nitrosamine nach der TRGS 402 vor, so dass in der Regel Messungen erforderlich sind. |