Anhang 1: Ablaufschema der Gefährdungsbeurteilung

* Gemäß Nummer 4 Absatz 4 der TRGS 400 muss die Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen und bei gegebenem Anlass überprüft und ggf.aktualisiert werden; das Überprüfungsintervall ist vom Arbeitgeber festzulegen.