(1) Bei Tätigkeiten mit Holzstäuben hat der Arbeitgeber nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vor Aufnahme der Tätigkeit die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln. Auch die mögliche Gefährdung anderer Beschäftigter, die Holzstäuben ausgesetzt sein können, ist zu berücksichtigen.
(2) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeit eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind bei Holzstaub die inhalative Exposition, die Art und Dauer der Tätigkeiten sowie weitere relevante Randbedingungen, wie zum Beispiel die Überprüfung der Wirksamkeit von Absaugeinrichtungen, schwere körperliche Arbeiten oder das Tragen belastender persönlicher Schutzausrüstung, zu beurteilen. Der AGW ist bei der Gefährdungsbeurteilung und zur Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen und einzuhalten. Weitergehende Maßnahmen zur Minimierung der Holzstaubkonzentration sind anzustreben. Anforderungen zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen enthält die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen". Werden Maschinen z. B. in Museen kurzzeitig zu Vorführzwecken betrieben, kann eine geringe Gefährdung im Sinne der TRGS 400 vorliegen. Dies ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
(3) Zur Wirksamkeitsüberprüfung der Schutzmaßnahmen müssen Art, Ausmaß und Dauer der Exposition gegenüber Holzstäuben ermittelt werden. Das Ausmaß der inhalativen Exposition ist nach TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" zu bestimmen. Sind die in den Anhängen 1, 2 und 4 beschriebenen Bedingungen erfüllt, kann auf Messungen verzichtet werden, da der AGW einschließlich der Kurzzeitwertanforderung eingehalten wird.
(4) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen sind neben den in Abschnitt 4 beschriebenen Maßnahmen auch die in der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" beschriebenen Grundsätze zur Verhütung von Gefährdungen sowie die dort festgelegten Grundmaßnahmen und ergänzenden Schutzmaßnahmen zu beachten.
(5) Der Arbeitgeber hat regelmäßig – mindestens jedoch einmal jährlich – zu überprüfen (Wirksamkeitsüberprüfung),
(6) Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie der Wirksamkeitsüberprüfung sind schriftlich zu dokumentieren. Die Ergebnisse aller Ermittlungen zur inhalativen Exposition sind aufzubewahren und den Beschäftigten gemäß TRGS 400 zugänglich zu machen. In der Dokumentation muss dargelegt werden, welche Maßnahmen ergriffen werden, um die durch Holzstaub bedingten Gefährdungen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu verringern.
(7) Ergibt die Ermittlung der Expositionshöhe von Holzstäuben den Befund, dass der AGW oder die Kurzzeitwerte überschritten werden, muss, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht zu einer Einhaltung des AGW führen, geeigneter Atemschutz zur Verfügung gestellt und verpflichtend getragen werden. Außerdem sind die nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der GefStoffV bei Überschreitung des AGW zusätzlich zu ergreifenden Maßnahmen nach § 6 Absatz 8 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a GefStoffV zu dokumentieren.
(8) Über Beschäftigte, die gegenüber Hartholzstaub oder hartholzhaltigem Mischstaub (Mischung aus Hart- und Weichholzstaub) exponiert sind und bei denen eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit besteht, hat der Arbeitgeber nach § 14 Absatz 3 GefStoffV ein Verzeichnis zu führen und dieses 40 Jahre lang nach Ende der Exposition aufzubewahren (z. B. bei Überschreitung des AGW durch Eintrag in eine Liste, Eingabehilfe der Unfallversicherungsträger oder in die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED)). Das Verzeichnis ist regelmäßig zu aktualisieren. Näheres regelt die TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B". Wird am Arbeitsplatz bzw. im Arbeitsbereich kein Hartholz nach TRGS 906 verarbeitet, entfallen die Verpflichtungen nach Abschnitt 3 Absatz 8 und Abschnitt 6 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a oder e.
(9) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt sein.
(10) Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt soll an der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden, insbesondere bei Verfahren und Tätigkeiten, die eine Freisetzung krebserzeugender Hartholzstäube oder sensibilisierender Holzstäube wie z. B. Abachi erwarten lassen. Die Beteiligung der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung kann je nach den Gegebenheiten unterschiedlich ausgeprägt sein. Sie kann von kurzen Stellungnahmen bis hin zur umfänglichen Mitarbeit im Auftrag des Arbeitgebers reichen (siehe Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 3.2 "Arbeitsmedizinische Prävention"). Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin unterstützt und berät in diesem Fall, insbesondere im Hinblick auf:
(11) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung die aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge gewonnenen Erkenntnisse (soweit diese vorliegen) sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen zu berücksichtigen. Das Recht auf die Einsicht in individuelle Untersuchungsergebnisse kann der Arbeitgeber aus dieser Vorgabe jedoch nicht ableiten.