GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hochbau
> Gewerkeauswahl

Impressum
Barrierefreiheit
Hilfe
Fehler melden
Home
Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRGS 553: Holzstaub
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze

Anhang 4 zur TRGS 553
Erfassungsbedingungen an Handschleifarbeitsplätzen

Erfahrungsgemäß sind Handschleifarbeiten mit Handmaschinen ohne Absaugung und mit Schleifklotz sehr staubintensiv. Deshalb müssen Handschleifarbeiten mit einem abgesaugten Handschleifklotz oder auf einem abgesaugten Arbeitstisch unter dem Einsatz einer wirksamen Absaugeinrichtung ausgeführt werden.

Die Verwendung von abgesaugten Werkbänken oder Schleiftischen ist darüber hinaus bei allen Arbeiten mit Handmaschinen zu empfehlen.

Es sollten nur geprüfte Werkbänke oder Schleiftische eingesetzt werden. Vorteil: Genügend Absaugwirkung bei minimiertem Luftbedarf.

Für die grafische Darstellung der Ausführungsbeispiele siehe Homepage der BGHM:

BGHM: Arbeitsschutz kompakt Nr. 070 – Manuelle Schleifarbeiten in der Holzbranche

DGUV Regel 109-606 "Branche Tischler- und Schreinerhandwerk" (bghm.de)

DGUV Information 209-044 "Holzstaub" (bghm.de)

Handschleifarbeitsplätze in der Holzbe- und -verarbeitung – BGHM Aktuell (bghm-aktuell.de)