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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRGS 553: Holzstaub
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Anhang 5 zur TRGS 553 – Betriebsanweisung und Unterweisung Holzstaub

5 a Muster-Betriebsanweisung

Diese Betriebsanweisung ist beispielhaft und an die jeweiligen Betriebsbedingungen anzupassen. Sie berücksichtigt nicht die Brand- und Explosionsgefährdungen durch Holzstaub, da diese nicht im Anwendungsbereich dieser TRGS liegen (siehe Abschnitt 1 Absatz 3).

 

5 b Unterweisung "Holzstaub"

Die nachfolgend aufgeführten Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen worden.

Gegenstand der Unterweisung waren Informationen

über Hygienevorschriften,
über Maßnahmen zur Minimierung einer Holzstaubexposition,
zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung sowie eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung.

§ 14 Gefahrstoffverordnung § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Über die Betriebsanweisung(en) bin ich unterrichtet worden (mindestens jährlich):


Nr. Name, Vorname Datum Unterweisung bestätigt
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       

Unterweisung durchgeführt von: .............................................