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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRGS 553: Holzstaub
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Anhang 6 zur TRGS 553
Bedingungen für Maschinen, an denen der AGW nur bei zeitlicher Einschränkung der Nutzung eingehalten wird

Bei Holzbearbeitungsmaschinen, die nach Ausschöpfung aller möglichen technischen Maßnahmen den AGW von 2 mg/m³ als Schichtmittelwert nicht einhalten, kann mit geeigneten organisatorischen Maßnahmen (z. B. kurze Laufzeiten, Nutzung der Maschinen am Ende des Arbeitstages) durch verkürzte Exposition eine Einhaltung des Schichtmittelwerts erreicht werden. Die Kurzzeitwertbedingung muss dabei immer eingehalten werden.

Beim Betrieb der nachfolgend aufgeführten Maschinen

  1. Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
  2. Tischbandsägemaschinen im Handwerk, die ausstattungstechnisch nicht Anhang 2 entsprechen,
  3. Tischoberfräsmaschinen mit Absaugung, bei denen keine spiralförmigen Nutfräser und ringförmige Erfassungseinrichtung verwendet werden können,
  4. Kopierfräsmaschinen, soweit sie abgesaugt aber nicht gekapselt werden können und somit ausstattungstechnisch nicht Anhang 2 entsprechen,
  5. abgesaugte Drechselbänke, soweit diese nicht gekapselt werden können,
  6. Schleif- und Schwabbelböcke, die abgesaugt und an denen gebogene Werkstücke bearbeitet werden und damit ausstattungstechnisch nicht Anhang 2 entsprechen,
  7. abgesaugte Rundstabschleifmaschinen,
  8. Parkettschleifmaschinen mit Ausnahme von Parkettschleifmaschinen mit externer Absaugung über einen Entstauber der Staubklasse M,
  9. Ausleger- und abgesaugte Gehrungskappkreissägemaschinen, die ausstattungstechnisch nicht Anhang 2 entsprechen,

ist basierend auf den Ergebnissen der umfangreichen Messreihen (Holz-Berufsgenossenschaft; Holzstaub – Projektbericht zur Umsetzung der TRGS 553 "Holzstaub", HBG München, April 1998) in der Regel von einer zwei- bis dreifachen Überschreitung des AGW auszugehen.

Nach dem Kurzzeitwertkonzept gemäß Abschnitt 2.3 der TRGS 900 sind innerhalb einer Arbeitsschicht Tätigkeiten an einer Tischbandsägemaschine mit maximal einer Stunde und an allen anderen hier aufgeführten Maschinen mit maximal 30 Minuten zulässig.