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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRGS 600: Substitution
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2 Begriffsbestimmungen

(1) In dieser TRGS sind Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) des AGS und ABS bestimmt sind.

(2) Substitution im Sinne dieser TRGS bezeichnet den Ersatz eines Gefahrstoffes oder eines Verfahrens durch einen Stoff, ein Gemisch, ein Erzeugnis oder ein Verfahren, der zu einer insgesamt geringeren Gefährdung für die Beschäftigten (Substitutionslösung) führt.

(3) Substitutionslösungen im Sinne dieser TRGS bezeichnen Stoffe oder Gemische oder Erzeugnisse oder Verfahren, die die Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz insgesamt verringern. Gleichzeitig sollten sie zu keiner Erhöhung der Gefährdung anderer Schutzgüter (Umweltschutz, Verbraucherschutz) führen.

(4) Die Prüfung von Möglichkeiten der Substitution bezeichnet den Prozess zur Identifizierung und zum Vergleich potenzieller chemischer und nicht-chemischer Substitutionslösungen.

(5) Emissionsarme Verwendungsformen eines Stoffes oder Gemisches liegen vor, wenn das Freisetzungspotential in die Luft oder die Wahrscheinlichkeit des dermalen Kontaktes durch Formgebung oder Verpackung so reduziert wurde, dass besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten nicht mehr erforderlich sind. Bewährte Methoden zur Herstellung emissionsarmer Verwendungsformen sind z. B. Granulierung, Pelletierung und Tablettierung, Coating, Masterbatches, Stammlösungen/Konzentrate, Pasten, auflösbare/verlorene Verpackungen, Mehrkomponenten-Gebinde mit integrierter Mischfunktion. Bei verlorenen Packungen befindet sich der Gefahrstoff in einer geeigneten Verpackung und wird ohne die Verpackung zu öffnen mit dieser in ein Reaktionssystem eingebracht. Siehe auch TRGS 561 "Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen" und TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" Abschnitt 5.2.2.