(1) Diese TRGS erläutert die Möglichkeiten zur Substitution von stark lösemittelhaltigen Vorstrichen und Klebstoffen für den Bodenbereich im Hochbau.
(2) Die Substitution hat das Ziel die Gefährdung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu verringern. Sie ist die vorrangige Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Die in dieser TRGS aufgeführten Substitutionsempfehlungen sind unter Beachtung der in der TRGS 600 "Substitution" beschriebenen Vorgehensweise erarbeitet worden. Sie sind entsprechend den allgemeinen Bestimmungen der TRGS 600 (insbesondere Nummer 5 "Entscheidung über die Substitution") in aller Regel im Betrieb zu befolgen.