(1) In Arbeitsbereichen, in denen wassermischbare Kühlschmierstoffe verwendet bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe eingesetzt werden, gelten die Bestimmungen zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung gemäß § 7 GefStoffV.
(2) Auf die Auskunftsverpflichtungen des Herstellers, Einführers oder Inverkehrbringers des wassermischbaren Kühlschmierstoffs gegenüber dem Verwender gemäß § 5 und § 6 GefStoffV sowie auf die Bestimmungen hinsichtlich der Zusammenarbeit von Firmen gemäß § 17 GefStoffV wird verwiesen.
(3) Die im Hinblick auf die hier beschriebene Gefährdung (Risiko der Bildung krebserzeugender N-Nitrosamine - siehe Nummer 1 und 2) maßgeblichen Anforderungen der Gefahrstoffverordnung gelten in der Regel als erfüllt, wenn ausschließlich wassermischbare Kühlschmierstoffe gemäß Nummer 4 verwendet werden und wenn beim Einsatz wassergemischter Kühlschmierstoffe die in Nummer 5 vorgeschriebenen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen befolgt werden.
(4) Der Arbeitgeber hat sich entsprechend zu vergewissern, dass der verwendete wassermischbare Kühlschmierstoff den Anforderungen nach Nummer 4 dieser TRGS genügt.