(1) Diese TRGS erläutert die Möglichkeiten zur Substitution von stark lösemittelhaltigen Oberflächenbehandlungsmitteln für Parkett und andere Holzfußböden. Bei Anwendung dieser TRGS erfüllt der Arbeitgeber die Anforderung des § 7 Absatz 3 GefStoffV zur Substitution.
(2) Die Substitution hat das Ziel, die Gefährdung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu verringern. Sie ist die vorrangige Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Die in dieser TRGS aufgeführten Substitutionsempfehlungen sind unter Beachtung der in der TRGS 600 "Substitution" [1] beschriebenen Vorgehensweise erarbeitet worden. Sie sind entsprechend den allgemeinen Bestimmungen der TRGS 600 (insbesondere Nummer 5 "Entscheidung über die Substitution") im Betrieb zu befolgen.
(3) Die in dieser TRGS vorgeschlagenen Maßnahmen sind vom Grundsatz her technisch möglich. Die Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten wird durch ihre Anwendung verringert. Eine mögliche Gefährdung der Umwelt ist berücksichtigt worden.