Ausgabe Februar 2017*)
(GMBl 2017 Nr. 15 vom 20. April 2017, S. 282)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
*) Hinweis zu Änderungen: Auf den Einsatz stark lösemittelhaltiger Oberflächenbehandlungsmittel für
Parkett und anderer Holzfussböden kann ganz grundsätzlich verzichtet werden.
N-Ethylpyrrolidon ist inzwischen wie N-Methylpyrrolidon als fruchtschädigend eingestuft worden. Der
Stoff hat nur eine geringe Bedeutung bei wässerigen Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und
andere Holzfußböden. Ersatzstoffe im Sinne der TRGS 617 enthalten kein N-Methylpyrrolidon und
kein N-Ethylpyrrolidon.
Butanonoxim wird als krebserzeugend angesehen, und eine entsprechende Einstufung wird erwartet.
Ob diese Gesundheitsgefahr auch bei Acetonoxim und Pentanonoxim besteht, wird derzeit diskutiert.
Auf die Verwendung von Butanonoxim in Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden kann grundsätzlich verzichtet werden.