(1) Auch beim Einsatz von Ersatzstoffen können gesundheitsgefährdende und/oder umweltschädigende Wirkungen nicht ausgeschlossen werden. Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Ersatzstoffe jeweils am besten geeignet sind. Durch geeignete konstruktive Maßnahmen kann die Holzgefährdungsklasse herabgesetzt werden, wodurch die Auswahl an Ersatzstoffen größer wird.
(2) Beim Einsatz von Holzschutzmitteln sind neben den technischen und personenbezogenen Maßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung auch die übrigen gesetzlichen Vorschriften z.B. Kreislaufwirtschaftsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, die in der TRGS nicht behandelt werden, zu beachten.
(3) Die wasserbasierenden und fixierenden Holzschutzmittel, die in dieser TRGS als Ersatzstoffe behandelt werden, haben alle eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) [1].
(4) Derzeit besitzen die folgenden chromatfreien fixierenden Schutzmitteltypen auf Basis von
eine Zulassung des DIBt für die Gefährdungsklassen 1 - 3, sowie
eine Zulassung im Kesseldruckverfahren für die Gefährdungsklasse 4. Darüber hinaus wird auf die jeweils geltende Zulassung von Holzschutzmitteln durch das DIBt verwiesen. Die Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Verarbeitung sind gemäß des technischen Merkblattes des Holzschutzmittels zu beachten.
(5) Die toxikologische Begutachtung dieser Mittel wurde vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) durchgeführt; die Holzschutzmittel wurden günstiger als die auf der Basis von Chrom(VI)-Verbindungen beurteilt.
(6) Von den vorgenannten Wirkstoffen wurde Cu-HDO vom Beraterkreis Toxikologie des Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS) bewertet und als geeignete Ersatzstoffe für chromathaltige Holzschutzmittel eingestuft. Benzalkoniumchlorid, Propiconazol und Tebuconazol wurden ebenfalls vom Beraterkreis Toxikologie des AGS bewertet und als geeignete Ersatzstoffe für chromathaltige Holzschutzmittel eingestuftt.
(7) Weiterhin ist zu prüfen, ob durch den Einsatz resistenter Hölzer auf die Anwendung von Holzschutzmitteln verzichtet werden kann.