(1) Chromathaltige Holzschutzmittel sind in den Gefährdungsklassen 1 bis 4 zu ersetzen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können chromathaltige Holzschutzmittel in der Gefährdungsklasse 4 eingesetzt werden, wenn sie
(3) Werden in Anlagen chromathaltige Holzschutzmittel zur Imprägnierung überwiegend von Hölzern der Gefährdungsklasse 4 gemäß Absatz 2 eingesetzt, dürfen ausnahmsweise in der gleichen Kesseldruckanlage vorübergehend auch Hölzer der Gefährdungsklasse 3 behandelt werden, wenn im Betrieb keine weiteren Kesseldruckanlagen vorhanden sind.