6. Verwendungsbeschränkungen

(1) Chromathaltige Holzschutzmittel sind in den Gefährdungsklassen 1 bis 4 zu ersetzen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können chromathaltige Holzschutzmittel in der Gefährdungsklasse 4 eingesetzt werden, wenn sie

  1. im Kesseldruckverfahren imprägniert werden und
  2. nicht für Holzbauteile verwendet werden, die häufig in direkten Hautkontakt mit Mensch und Tier kommen können, es sei denn, die Oberflächen werden nach abgeschlossener Behandlung und Fixierung des Holzschutzmittels gründlich abgewaschen.

(3) Werden in Anlagen chromathaltige Holzschutzmittel zur Imprägnierung überwiegend von Hölzern der Gefährdungsklasse 4 gemäß Absatz 2 eingesetzt, dürfen ausnahmsweise in der gleichen Kesseldruckanlage vorübergehend auch Hölzer der Gefährdungsklasse 3 behandelt werden, wenn im Betrieb keine weiteren Kesseldruckanlagen vorhanden sind.