(1) Zur Vermeidung der Entzündung eines gefährlichen explosionsfähigen Gemisches sind mögliche Zündquellen zu identifizieren und Maßnahmen gegen deren Wirksamwerden zu treffen. Zu diesen Maßnahmen gehören:
(2) Die Fähigkeit von Zündquellen wirksam zu werden, das heißt explosionsfähige Gemische zu entzünden, hängt unter anderem von der Energie der Zündquelle und von den Eigenschaften des explosionsfähigen Gemisches ab.
(3) Lässt sich die Wahrscheinlichkeit des Wirksamwerdens einer Zündquelle nicht abschätzen, ist die Zündquelle als dauernd wirksam zu betrachten.
(4) Für einige Zündquellenarten sind Grenzwerte angegeben, bei deren Einhaltung das Wirksamwerden ausgeschlossen werden kann. Können die Grenzwerte nicht eingehalten werden, ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang andere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, um eine Entzündung explosionsfähiger Gemische zu verhindern.
(5) In der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (Explosionsschutzdokument) ist darzulegen, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen (Explosionsschutzkonzept). Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der Erstellung des Explosionsschutzkonzeptes kann sich der Arbeitgeber auf Szenarien abstützen, wie sie z. B. im DGUV-Regelwerk, insbesondere der DGUV-Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln" beschrieben sind, wenn diese auf den zu beurteilenden Fall übertragbar sind.