(1) Diese Technische Regel konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu folgenden Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion gefährlicher explosionsfähiger Gemische auf ein unbedenkliches Maß beschränken:
Ferner findet sie Anwendung bei der Ermittlung der hierfür relevanten Inhalte des Explosionsschutzdokuments nach § 6 GefStoffV, dies umfasst unter anderem die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen und die Festlegung der Anforderung an deren Ausführung.
(2) Die in dieser Technischen Regel aufgeführten Maßnahmen gelten – soweit sie Anforderungen an die Beschaffenheit beinhalten – nur für Anlagen, Geräte und Ausrüstungen, die nicht Geräte und Schutzsysteme im Sinne Richtlinie 2014/34/EU sind.
(3) Die im Folgenden beschriebenen Anforderungen zu Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes beziehen sich auf gefährliche explosionsfähige Atmosphären, sofern nicht anders erwähnt. Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes können auch bei nicht-atmosphärischen Bedingungen angewandt werden, wenn Kenntnisse der Wirksamkeit dieser Maßnahmen unter den entsprechenden Bedingungen, z. B. andere Sauerstoffgehalte, andere Oxidationsmittel, andere Drücke und Temperaturen, vorliegen. Zum Einfluss der nicht-atmosphärischen Bedingungen auf sicherheitstechnische Kenndaten siehe auch TRGS 722 „Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre“.
(4) Bei Verwendung von MSR-Einrichtungen sind die Anforderung an die Zuverlässigkeit der Überwachung entsprechend TRGS 725 „Gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre – Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen“ festzulegen.
(5) Diese TRGS gilt auch für Verbrennungsreaktionen chemisch instabiler Gase, nicht aber für deren Zerfallsreaktionen. Sie gilt nicht für Reaktionen energiereicher Stoffe oder Gemische in der kondensierten Phase im Sinne der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“.