(1) Explosionsfeste Anlagenteile müssen so gebaut sein, dass sie einer im Inneren erfolgenden Explosion ohne aufzureißen standhalten können. Bei der explosionsfesten Bauweise wird unterschieden zwischen „explosionsdruckfester“ und „explosionsdruckstoßfester“ Bauweise. Explosionsdruckfeste und explosionsdruckstoßfeste Bauweise sind bezüglich der Schutzziele der Gefahrstoffverordnung gleichwertige Maßnahmen.
(2) Als Mindestauslegungsdruck für Anlagenteile und Apparate in explosionsfester Bauweise ist der zu erwartende Explosionsdruck (siehe Abschnitte 2.2 und 2.3) zugrunde zu legen.
(3) Nach Explosions- oder Detonationsereignissen müssen die betroffenen Anlagenteile dahingehend überprüft werden, ob die Explosionsfestigkeit weiterhin gegeben ist.
(4) Explosionsfeste Anlagenteile können auch bei nicht-atmosphärischen Gemischen verwendet werden, sofern diese Anlagenteile für die zu erwartenden Drücke ausgelegt sind.