(1) Eine Explosionsdruckentlastung ist unzulässig, wenn durch die dabei freigesetzten Stoffe Beschäftigte oder andere Personen gefährdet werden können.
(2) Eine Explosionsdruckentlastung ist so vorzunehmen, dass Gefährdungen für Beschäftigte und andere Personen, z. B. durch Druck- und Flammenwirkung oder durch weggeschleuderte Teile, vermieden werden. Die bei der Explosionsdruckentlastung auftretenden Rückstoßkräfte sind zu berücksichtigen.
(3) Eine Explosionsdruckentlastung in Arbeitsbereiche ist auszuschließen, wenn dadurch Beschäftigte oder andere Personen gefährdet werden.
(4) Eine Explosionsdruckentlastung soll auf möglichst kurzem und geradem Weg erfolgen.
(5) Wird an die Explosionsdruckentlastungseinrichtung ein Ausblasrohr angeschlossen, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
(6) Die Explosionsdruckentlastung ist so auszulegen, dass die durch die Explosionsdruckentlastung geschützten Anlagenteile dem reduzierten Explosionsdruck standhalten können (Eignung).
(7) Explosionsdruckentlastungseinrichtungen und Ausblasrohre sind regelmäßig auf einwandfreien Zustand zu überprüfen. Dabei sind auch Beeinträchtigungen durch Umwelteinflüsse, z. B. Schneelast oder Vereisung, zu berücksichtigen.
(8) Die Funktionsfähigkeit einer Explosionsdruckentlastungseinrichtung muss nachgewiesen sein. Der Nachweis gilt z. B. als erbracht, wenn die Explosionsdruckentlastungseinrichtung als autonomes Schutzsystem nach Richtlinie 2014/34/EU in Verkehr gebracht worden ist und bestimmungsgemäß verwendet wird.
(9) Sofern die Eignung und Funktionsfähigkeit für nicht-atmosphärische Gemische nachgewiesen sind, können diese Explosionsdruckentlastungseinrichtungen auch hierfür eingesetzt werden.